Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2, 42 Abs. 2, 4 ZGB; child protection measures and review of termination of an Erziehungsbeistandschaft; the Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact unless they are challenged with specific, substantiated allegations of arbitrariness. Mere appellatory criticism is inadmissible. Child protection measures are governed by subsidiarity and proportionality and must be assessed in light of the present circumstances; they may not be maintained indefinitely on the basis of continuity alone. Where the current situation no longer shows a need for protection, continuation of the measure is unlawful, especially when the children are near adulthood. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_658/2025
Urteil vom 21. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Winter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Juni 2025 (810 25 34).
A.________ und B.________ sind die Eltern der Zwillinge C.________ und D.________ (geb. 2008), welche im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2021 in Genehmigung der Teilvereinbarung der Eltern unter deren alternierende Obhut gestellt wurden, mit Wohnsitz beim Vater.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung hörte die KESB Leimental die Kinder am 2. Juni 2022 an. Diese berichteten, dass sie beim Vater in einem gesundheitsgefährdenden Umfang für die Schule lernen müssten; er halte sie mehrfach pro Woche bis Mitternacht und länger zum Lernen an und wecke sie teilweise um 04:00 Uhr wieder, damit sie weiterlernen würden. Wenn sie nicht schnell begreifen würden, schlage er sie mit der Hand, und er klemme sie auch in die Wange oder in die Arme. Der Vater hielt bei der Anhörung fest, dass er nicht bereit sei, die Kinder freiwillig bei der Mutter zu lassen bis der künftige Umgang geklärt werden könne. Mit Entscheid vom 3. Juni 2022 entzog die KESB dem Vater superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die Kinder bis auf weiteres bei der Mutter, welche mit ihrem neuen Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn (geb. 2019) zusammenlebt. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 hob sie diese Platzierung wieder auf und ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung und für den Vater eine Gewaltberatung an.
Nach wenigen Monaten zeigte sich, dass die KESB und weitere Fachpersonen von einer falschen Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit des Vaters ausgegangen waren; die Kinder schienen unter Dauerstress zu leiden und deren Schlafmangel wie auch die (gewaltsamen) Erziehungsmethoden des Vaters hatten sich nicht verändert. Die KESB ordnete deshalb mit Entscheid vom 23. September 2022 erneut die superprovisorische Platzierung bei der Mutter an und bestätigte diese am 7. Oktober 2022 vorsorglich und am 13. Juni 2023 definitiv, unter Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter. Sodann errichtete sie eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Am 15. Februar 2024 reichte die Beiständin den Schlussbericht ein und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft; eventualiter beantragte sie die Übertragung der Beistandschaft an die zwischenzeitlich örtlich zuständige KESB Basel-Stadt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (und Äusserung der KESB Basel-Stadt dahingehend, dass sie eine Weiterführung der Beistandschaft nicht als nötig erachte) sah die KESB Leimental mit Entscheid vom 14. Januar 2025 von einer Übertragung der Beistandschaft ab und hob diese rückwirkend per 31. August 2024 sowie die übrigen Kindesschutzmassnahmen per Entscheiddatum auf.
Hiergegen erhob der Vater Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufrechterhaltung der Beistandschaft; eventualiter verlangte er, dass eine Vereinbarung im Sinn einer Bürgschaft zwischen ihm und der KESB zu errichten sei, falls die Kinder Randständige werden sollten wegen grobfahrlässiger Fallführung durch die KESB Leimental. Mit Urteil vom 18. Juni 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 14. August 2025 ersuchte der Vater um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde. Am 30. August 2025 reichte er mit anwaltlicher Vertretung eine Beschwerde nach, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Weiterführung der Beistandschaft verlangt.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Aufhebung einer als Kindesschutzmassnahme angeordneten Beistandschaft und die Beschwerde in Zivilsachen wurde innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht hat befunden und erwogen, dass behördliche Massnahmen den Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit unterliegen würden. Das Verhalten des Vaters sei von Anfang an von einer Externalisierung der Verantwortung geprägt gewesen und eine Konfrontation mit seinem Verhalten habe nicht zu einer Reflexion geführt. Trotz Krankheit der Mutter und gesundheitlich schwierigen Phasen befänden sich die beiden Kinder bei ihr in einem stabilen Familiensystem. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht auszumachen. Mit über 16 Jahren seien sie zwischenzeitlich auch nicht mehr in einem Alter, in welchem sie gezwungen werden könnten, den gesicherten Platz bei der Mutter zu verlassen und zum Vater zu ziehen. Dass sodann kein regelmässiges Besuchsrecht mit dem Vater habe etabliert werden können, sei darauf zurückzuführen, dass er sogar bei den vereinzelten Besuchen Druck auf die Kinder ausübe. Er habe den Anlass zu deren Platzierung bei der Mutter selbst gesetzt, und dass die Beistandschaft - wie er es vorbringe - nicht gewirkt habe, sei auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft und sein Verhalten zurückzuführen. Die heutige Situation rechtfertige keine Fortsetzung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen und die Fortführung der Beistandschaft wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund des Alters der Kinder unverhältnismässig.
Die Ausführungen in der anwaltlichen Eingabe beziehen sich zu weiten Teilen auf den Sachverhalt, bleiben aber diesbezüglich durchgehend appellatorisch, indem einfach der Sachverhalt in konträrer Weise aus eigener Sicht geschildert wird (der Vater sei der stabilste Punkt im Gebilde und den Kindern gehe es bei der Mutter, welche wiederholt in Behandlung sei, nicht gut; sie stamme ursprünglich aus Kuba und kenne deshalb das schweizerische Berufsbildungssystem nicht, während er mit diesem bestens vertraut sei; u.ä.m.). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, wird nicht geltend gemacht, weshalb es bei den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.
Ausgehend von diesen legt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Bundesrecht zwingend eine Fortsetzung der Beistandschaft gebieten würde und die kantonalen Instanzen das ihnen bei dieser Frage zustehende Ermessen (Art. 4 ZGB) falsch ausgeübt haben sollen, umso weniger als er selber festhält, dass die Kinder den Besuchskontakt zu ihm meist nicht wünschen würden. Weshalb gerade dies die Fortführung der Beistandschaft notwendig machen soll, erschliesst sich angesichts des fortgeschrittenen Alters der Kinder (sie sind im Oktober 17-jährig geworden) nicht; insbesondere ist die Berufung auf das Kontinuitätsprinzip nicht zielführend, denn Kindesschutzmassnahmen richten sich nach der aktuellen Situation und können nicht unabhängig von der konkreten Entwicklung perpetuiert werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei ist somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli