Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; inadmissibility of a federal complaint against a non-entry decision concerning an interlocutory order. A party challenging a non-entry decision must, in a targeted manner, address the decisive reasoning of the cantonal authority and demonstrate why the contested decision is final or, if interlocutory, why the special admissibility requirements are met. Bare criticism of the merits of the underlying dispute does not satisfy the reasoning requirement. If the appellant neither contests the cantonal admissibility analysis nor substantiates irreparable prejudice or immediate finality, the complaint is manifestly inadmissible and may be dealt with summarily by the presiding judge.
5A_662/2025
Urteil vom 22. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Muri+,
Aarauerstrasse 30, 5630 Muri,
B.________.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 8. August 2025 (KBE.2025.11).
Das Betreibungsamt Muri+ vollzog am 29. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde die von seiner Ehefrau B.________ (Gläubigerin) und den beiden Kindern bewohnte Eigentumswohnung an der U._________-Strasse yy in V.________. Am 6. Februar 2024 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers. Mangels pfändbarer Quote wurde keine Einkommenspfändung verfügt. Am 21. März 2024 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus.
Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Muri. Sie beantragte eine Neuberechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und sinngemäss die Anordnung einer Einkommenspfändung. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 hob das Bezirksgericht die Existenzminimumsberechnung, die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug auf (Dispositiv-Ziff. 1.1). Es wies das Betreibungsamt an, über die Pfändung unter Beachtung der Erwägungen dieses Entscheides erneut zu entscheiden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1.3).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Beschwerde der Gläubigerin auch in diesen Punkten. Mit Entscheid vom 8. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde in Bezug auf die beiden angefochtenen Dispositiv-Ziffern des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht eingetreten, weil es sich dabei um einen Rückweisungs- und damit einen Zwischenentscheid handle und die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids nicht gegeben seien (namentlich unter Bezugnahme auf Art. 93 BGG und Art. 319 lit. b ZPO). Nicht eingetreten ist das Obergericht sodann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Punkte beanstandet habe, über die das Bezirksgericht nicht befunden habe (insbesondere betreffend Eheschutzverfahren).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb es auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert er sich zum Existenzminimum und beklagt Menschenrechtsverletzungen durch die Nichtberücksichtigung seiner finanziellen und psychischen Situation. Den Begründungsanforderungen genügt insbesondere der Vorwurf nicht, das Obergericht scheine sich ausschliesslich auf "rechtliche Verfahrensschritte" zu stützen, wovon seine Ex-Frau profitiere, ohne seine Rechte angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch für das bundesgerichtliche Verfahren davon auszugehen, dass ein Zwischenentscheid angefochten ist, womit die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig ist. Wie gesagt äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht und es springt auch nicht in die Augen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen würden (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg