Art. 42 Abs. 1, Art. 98 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid. Bei Anfechtung eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids über vorsorgliche Kindesschutzmaßnahmen ist die Überprüfung auf die Rüge verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die Beschwerdeschrift muss ein Rechtsbegehren enthalten und die behaupteten Verfassungsverletzungen in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechenden Weise substanziieren; fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5A_668/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.
Gegenstand
Sistierung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. August 2024 (3H 24 72).
Die Beschwerdeführer sind die verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2021 und 2022, welche fremdplatziert sind.
Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. Juli 2024 sistierte die KESB der Stadt Luzern einstweilig bis zum Vorliegen des Hauptentscheides das begleitete Besuchsrecht der Beschwerdeführer, unter Erteilung einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB. Dieser wurde den Beschwerdeführern am 16. Juli 2024 zugestellt.
Mit Entscheid vom 29. August 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf die hiergegen erhobene und am 30. Juli 2024 der Post übergebene Beschwerde zufolge Ablaufes der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. September 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend vorsorglicher Sistierung des Besuchsrechts. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Zudem ist der mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid nicht eingetreten ist (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerde lässt sich höchstens sinngemäss ein Anfechtungswille entnehmen. Sie enthält kein Rechtsbegehren und ein Zusammenhang zwischen den weitschweifigen Ausführungen und dem möglichen Anfechtungsthema ist nicht auszumachen. Geschweige denn werden Verfassungsrügen erhoben.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli