Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for an admissible appeal in civil matters. The appeal must contain precise requests and a reasoned, case-related criticism of the challenged decision. Mere appellatory assertions of fact are insufficient; where the appellant fails to engage with the lower court's reasoning and does not formulate cognizable legal objections, the Federal Court does not enter into the appeal. In simplified procedure, non-entry is appropriate under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5A_670/2025
Urteil vom 21. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschluss,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. Juni 2025 (C1 24 261).
Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht Visp die von der Beschwerdeführerin und weiteren Klägern eingereichte Anfechtungsklage betreffend die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin an der Versammlung vom 6. Juli 2020 zu Traktandum 3 (Genehmigung der Betriebskostenabrechnung 2018/2019), Traktandum 4 (Déchargeerteilung an die Revisoren), Traktandum 5 (Déchargeerteilung an die Delegierten/Beiräte), Traktandum 6 (Déchargeerteilung an die Verwaltung) und Traktandum 7 (Genehmigung des Budgets 2019/2020) ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 12. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 17. August 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Kantonsgericht, welches die Eingabe am 19. August 2025 als Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbegehren, sodann aber auch an der unzureichenden Begründung. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Tatsachenbehauptungen auf; sie tut dies aber in appellatorischer Weise und nicht mit Verfassungsrügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. In rechtlicher Hinsicht lässt sich in der Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils zur angeblichen Buchführungspflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 957 OR und zum Verwaltungsvertrag ausmachen und es wird nicht dargelegt, inwiefern das Urteil Recht verletzen soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli