Art. 72 ff., 94, 108 Abs. 1 lit. a und b, 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG; Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde: Zulässigkeit und Umfang des Prüfungsgegenstands. Mit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur die behauptete prozessuale Untätigkeit gerügt werden; Schadenersatz- oder Feststellungsbegehren über den angeblichen Vermögensnachteil sind unzulässig. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor, wenn die Behandlung der kantonalen Beschwerde nach kantonalem Recht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängt und die Behörde die Rechtsgrundlage mitgeteilt hat. Fehlt es der Eingabe von vornherein an Erfolgsaussichten, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
5A_677/2025
Urteil vom 22. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Der Beschwerdeführer wandte sich wiederholt mit querulatorischen Beschwerden an das Bundesgericht. Vorliegend reicht er eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwalttungsrecht ein, wobei er eine Vielzahl von Rechtsbegehren stellt (Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; Anweisung an das Kantonsgericht, innert 10 Tagen einen Entscheid zu fällen und die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses mitzuteilen; Feststellung eines finanziellen Schadens von Fr. 42'500.-- durch die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung). Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch kantonal letztinstanzliche Instanzen im Bereich des Zivilrechts oder im Zusammenhang mit dem Zivilrecht kann jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1 bzw. Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).
Indes können im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Schadenersatz (feststellungs) begehren gestellt werden; insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Wie dem Beschwerdeführer sodann bereits in früheren Urteilen mitgeteilt worden ist, hat das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtskompetenz über kantonale Behörden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 25. März 2025 bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft eine aufsichtsrechtliche Anzeige wegen schwerwiegender Pflichtverletzung der KESB Birstal und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht. Diesbezüglich habe er beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht Basel-Landschaft (gemeint: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) eine Fristsetzungsbeschwerde (gemeint: Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde) eingereicht, worauf dieses mit Verfügung vom 27. Juni 2025 einen Kostenvorschuss verlangt habe, jedoch bis heute ohne Mitteilung der gesetzlichen Grundlagen für den Kostenvorschuss. Er sei durch diese Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung direkt und persönlich in seinen Grundrechten betroffen.
Im Zusammenhang mit der Frage des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren tut der Beschwerdeführer weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dar, stützt sich doch dessen Erhebung offenkundig auf § 20 Abs. 5 VPO/BL i.V.m. § 18 GebT/BL und hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer - mit einem Schreiben, welches der Beschwerde beigelegt ist - auch über die Rechtsgrundlagen der Kostenvorschusserhebung informiert. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer, soweit er solches ebenfalls geltend machen möchte, keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung in der Sache auf, denn die Behandlung seiner kantonalen Beschwerde setzt die Leistung des Kostenvorschusses voraus.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offenkundig nicht zulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli