5A_68/2026
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Prof. Dr. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 13. Januar 2026 (KES 25 1104).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 23. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. B.________ fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht.
Gegen die Unterbringung erhob dieser Beschwerde. Nachdem er zur Verhandlung trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen unentschuldigt nicht erschienen war, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2026 nicht auf die Beschwerde ein.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer nimmt keinen sachgerichteten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern er hält abstrakt fest, dass die Zwangseinweisung nichtig sei. Ferner nennt er verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Daraus ergibt sich keine Rechtsverletzung.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli