Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; scope of review in appeals against involuntary commitment: a federal complaint must, in a concise and case-specific manner, engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment. If the appellant merely raises objections unrelated to the reasoning attacked, or seeks relief beyond the object determined by the lower court, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint. Requests concerning measures not yet ordered fall outside the appeal object and cannot be reviewed within the pending appeal. In such circumstances, non-entry in simplified procedure is permissible; court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2-4).
5A_688/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2024 (VWBES.2024.269).
Mit Entscheid vom 23. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. September 2024 ab. Mit Eingabe vom 20. September 2024 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie wehre sich gegen jegliche weitere Behandlung mit Neuroleptika.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid gegen eine fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im Übrigen wird der mögliche Anfechtungsgegenstand durch das bestimmt, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Sie hält einzig fest, dass sie nicht mit Neuroleptika behandelt werden wolle. Soweit ersichtlich ist jedoch bislang keine Zwangsmedikation verfügt worden und ohnehin würde eine solche ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Anfechtungsgegenstand stehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli