Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficiently reasoned complaint against a res judicata finding. A federal complaint must engage specifically and in a substantively relevant manner with the decisive considerations of the cantonal judgment. Where the lower court denies a renewed claim because the matter has already been finally adjudicated, mere criticism of the underlying merits or of the prior final judgment is insufficient. The complaint must show, with reference to the challenged reasoning, why the procedural bar was allegedly wrongly applied. If it fails to do so, the court may decide in summary procedure and decline to enter into the matter (consid. 2-5).
5A_690/2025
Urteil vom 25. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbschaftsangelegenheit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2025 (LB250008-O/U).
Die Beschwerdeführerin gelangt regelmässig mit Eingaben und Beschwerden bis ans Bundesgericht, u.a. mit Erbschaftsangelegenheiten.
Im Rahmen der Teilung des Nachlasses des 2014 verstorbenen C.________ stellte das Bezirksgericht Dielsdorf mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 8. Dezember 2022 den Nachlass fest, erklärte dabei einen Wert der Kulturlandparzelle D.________ von Fr. 58'120.-- als massgebend, und stellte fest, dass E.________ (Stiefmutter, damals Klägerin) zu 5/8 sowie F.________, die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin zu je 1/8 am Nachlass berechtigt sind. Sodann wies es die Kulturlandparzelle zum Anrechnungswert von Fr. 58'120.-- der Beschwerdegegnerin zu und wies das Grundbuchamt Dielsdorf an, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Grundstück auf diese zu übertragen. Die zahlreichen weiteren Feststellungen und Anordnungen sind vorliegend nicht relevant.
Mit gegen die Beschwerdegegnerin gerichteter Klage vom 13. August 2024 verlangte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Parteien je zu 1/8 am Nachlass berechtigt seien und demzufolge den gleichen Anspruch auf Zuteilung der Parzelle D.________ hätten, dass beim betreffenden Grundstück von einem Anrechnungswert von Fr. 363'250.-- auszugehen und der seinerzeitige Anrechnungswert von Fr. 58'120.-- soweit herabzusetzen sei, als dies zur Wahrung ihres Anspruches am Nachlass nötig sei, und dass die Beschwerdegegnerin entweder das Grundstück an sie zu übertragen oder wieder in die Erbmasse einzuwerfen oder ihr den Betrag von Fr. 305'130.-- zu zahlen habe.
Mit Beschluss vom 20. November 2024 trat das Bezirksgericht Dielsdorf auf die Klage zufolge abgeurteilter Sache nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. August 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Dielsdorf zur materiellen Beurteilung.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer erbrechtlichen Streitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat erwogen, dass das Bezirksgericht Dielsdorf alle strittigen Punkte mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Dezember 2022 beurteilt habe. In jenem Verfahren sei zwischen den Parteien unstrittig gewesen, dass die Kulturlandparzelle D.________ mit Fr. 8.-- pro Quadratmeter zu bewerten sei, was den Anrechnungswert von Fr. 58'120.-- ergeben habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Zuweisung beantragt, da sie mit ihrem Mann einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb führe. E.________ habe diesen Antrag anerkannt, F.________ habe sich nicht dagegen gewehrt und die Beschwerdeführerin habe damals keine eigenen Anträge zur Parzelle gestellt und auch keine Ausführungen zur Sache gemacht. In der Folge habe das Gericht der Beschwerdegegnerin die Parzelle in Teilabgeltung ihres Pflichterbteils mit einem Anrechnungswert von Fr. 58'120.-- als Alleineigentümerin zugewiesen. Zufolge abgeurteilter Sache könne darauf nicht zurückgekommen werden. Dabei sei nicht von Belang, dass nunmehr die Beschwerdeführerin als Klägerin auftrete; ebenso wenig sei entscheidend, ob die Begehren wortidentisch formuliert seien. Massgeblich sei, dass über die streitigen Ansprüche zwischen den heutigen Verfahrensparteien mit rechtskräftigem Urteil materiell entschieden sei. Damit bestehe für die nunmehr eingereichte Klage gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO eine Sperrwirkung.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer weitschweifigen Eingabe mit diesen - in allen Teilen zutreffenden - Erwägungen nicht auseinander und äussert sich am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei (damals sei falsch entschieden worden; der Anrechnungswert sei zu tief gewesen; ihr nur aus Geld bestehender Pflichtteil und der aus Fr. 58'120.-- weniger Geld sowie dem Grundstück bestehende Pflichtteil der Beschwerdegegnerin seien nicht gleichwertig; Das Bezirksgericht sei gar keine Partei im Verfahren, zumal es die Klage nicht materiell geprüft habe; unter Berücksichtigung der Klagebegründung sei der Nichteintretensbeschluss gehörsverletzend; auch das Obergericht sei keine Partei im Verfahren, sondern habe nur die Beanstandungen zu prüfen; sie habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem bezirksgerichtlichen Nichteintretensbeschluss nicht einverstanden sei; sie habe nicht mit einem derart formalistischen Beschluss des Bezirksgerichts rechnen müssen; es sei klar erkennbar, dass es um eine Streitfrage im Zusammenhang mit dem Nachlass gehe; der Klage lasse sich klar entnehmen, was sie wolle; die unhaltbare Bewertung des Grundstückes ignoriere dessen Entwicklungspotenzial).
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf stand der ordentliche Rechtsmittelweg offen und nach Eintritt der Rechtskraft kann auf all die geäusserten Einwände zur Sache selbst nicht mehr zurückgekommen werden. Sinngemäss auf den möglichen Anfechtungsgegenstand bezieht sich einzig die Aussage auf S. 8, "indem [das Obergericht] nicht die Vorvorinstanz darauf hinwies, auf die Klage einzutreten [...], urteilte es gleich selbst in der Sache der res iudicata. Dies ist ein Rechtsmissbrauch (Verletzung von Art. 57 ZPO und Verletzung der Dispositionsmaxime, Art. 60 ZPO). Das Recht des Gerichts von Amtes wegen zu prüfen ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, steht in diesem Falle der Vorinstanz nicht zu." Die Beschwerdeführerin scheint damit geltend machen zu wollen, dass das Bezirksgericht auf ihre Klage hätte eintreten und die Sache erneut beurteilen müssen, aber diesem Ansinnen steht nach der zutreffenden obergerichtlichen Kernaussage die Rechtskraft entgegen. Inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid Recht, insbesondere Art. 58 Abs. 2 lit. e ZPO, verletzt haben soll, bleibt unerfindlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli