Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; standing to appeal against a supervisory complaint disposition. A mere complainant in cantonal supervisory proceedings does not, as a rule, obtain a right to challenge the subsequent decision before the Federal Supreme Court. Where cantonal law governs the supervision of KESB matters under Art. 450f ZGB, federal review is limited to alleged constitutional violations; such objections must be pleaded specifically, with substantiation of a cantonal right to party status or of arbitrariness in the application of cantonal law. Abstract criticism of the cantonal administration is insufficient. If the appeal is manifestly hopeless, legal aid must be refused.
5A_702/2025
Urteil vom 8. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 65A,
8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Aufsichtsanzeige,
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. August 2025 (95/2025/17).
Am 11. und 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die KESB des Kantons Schaffhausen eine Aufsichtsanzeige ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen lud die KESB zur Stellungnahme ein und zog die relevanten Akten bei.
Mit Schreiben vom 18. August 2025 hielt das Obergericht fest, nach Prüfung der Unterlagen zum Schluss gelangt zu sein, dass kein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich sei; das aufsichtsrechtliche Verfahren werde deshalb als erledigt betrachtet und der Aufsichtsanzeige keine weitere Folge gegeben.
Mit Beschwerde vom 27. August 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Aufsichtsanzeige zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass das Obergericht seine Aufsichtspflicht ungenügend wahrgenommen habe. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Blick auf die allgemeine Kritik (im Kanton Schaffhausen bestünden strukturelle Mängel, Interessenkonflikte und ein wiederholtes Muster willkürlicher Behördenentscheide) ist vorauszuschicken, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Behörden und Gerichte ist. Die diesbezügliche Aufsicht bestimmt sich auf kantonal-rechtlicher Grundlage.
Im Übrigen gibt nach allgemeiner bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2; 132 II 250 E. 4.2).
Vorliegend ist ausserdem zu beachten, dass das Verfahren in KESB-Angelegenheiten aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB grundsätzlich kantonal geregelt ist und die Verletzung kantonalen Rechts vom Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft werden könnte, wobei die Rüge im Vordergrund stünde, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 140 III 385 E. 2.3; zuletzt Urteil 5A_298/2025 vom 16. Juli 2025 E. 3). Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht abstrakt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes rügen, sondern er müsste im Einzelnen darlegen, dass ihm das kantonale Recht entgegen der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren formell Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht einräumen würde und inwiefern die betreffenden Normen vom Obergericht des Kantons Schaffhausen willkürlich angewandt worden wären. Hierfür gibt der Beschwerdeführer nicht einmal einen Fingerzeig.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli