Non-entry for insufficiently reasoned debt enforcement complaint

5A_714/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning enforcement of a seizure. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the complaint was obviously inadmissible because it did not address the cantonal authority's two reasons for non-entry: lateness and insufficient reasoning. The appellant failed to show any violation of federal law within the meaning of Art. 42(2) and 106(2) BGG. The court therefore declined to enter into the complaint and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; auf eine Beschwerde wird nicht eingetreten, wenn sie sich mit den selbständigen tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und weder eine Bundesrechtsverletzung noch gerügte verfassungsmässige Rechte hinreichend substanziiert darlegt. Dies gilt auch im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. Erw. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_714/2011

Urteil vom 19. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 23. August 2011.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. August 2011 beim Bundesgericht angefochten. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Pfändungsverfügung vom 12. Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer gleichentags in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden. Unter Beachtung der zehntägigen Beschwerdefrist habe der Beschwerdeführer somit die Beschwerde spätestens am 23. Mai 2011 einreichen müssen. Da sie erst am 15. Juli 2011 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überbracht worden sei, erweise sie sich als verspätet, weshalb wegen Fristversäumnisses nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt; nicht klar sei daher, warum er die Pfändungsverfügung für falsch halte. Auf die Beschwerde sei folglich auch wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten.

2.
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2011 auf keine der beiden Erwägungen des Entscheides der Aufsichtsbehörde ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Aufsichtsbehörde damit Bundesrecht verletzt.

3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementseizurenon-entryreasoning requirementsappeal deadlinecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under Art. 42(2) and 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

It did not; the appellant failed to engage with the cantonal authority's two grounds for non-entry and did not show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must specifically challenge the reasoning of the attacked decision. Constitutional claims are reviewed only if expressly raised and substantiated. The filing of 10 October 2011 did neither.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite being filed after the cantonal deadline.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint remained obviously inadmissible because it did not overcome the cantonal finding that the filing was late and unreasoned.

Extrahierte Begründung

The cantonal authority held that the seizure complaint, known on 12 May 2011, had to be filed by 23 May 2011 but was only submitted on 15 July 2011. The federal submission did not rebut this.

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