Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint and legal aid in summary non-entry proceedings. A complaint must, in a concrete and issue-related manner, engage with the reasoning of the challenged decision and show a violation of law; mere polemics, general assertions, or appellatory criticism are insufficient. Where the filing is manifestly insufficiently reasoned, the court may decide in the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. If the complaint has no reasonable prospects of success, legal aid is to be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_72/2026
Urteil vom 27. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange, Ausstand),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Dezember 2025 (RZ250012-O/Z02).
Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 22. November 2025 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2025 in einem Verfahren betreffend Kindesbelange wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 31. Dezember 2025 ab. Dagegen reichte dieser am 22. Januar 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, wobei er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer gebe in seinem Gesuch an, kein Einkommen zu erzielen, führe aber gleichzeitig die Firma C.________ als Arbeitgeberin auf. Er lege zudem einen Lebenslauf ins Recht, worin festgehalten werde, dass er Gründer und Geschäftsführer der Firma C.________ sei. Zu seinen Einkünften mache er jedoch keinerlei Ausführungen und er lege auch keine aktuellen Belege ins Recht. Es würden einzig Abschlüsse der Jahre 2021, 2022 und 2023 vorliegen, wobei unklar sei, ob diese überhaupt die genannte Firma beträfen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend dargetan.
Die Beschwerde besteht weitgehend aus allgemeiner Polemik und strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber dem Obergericht und ferner aus Ausführungen zu seiner Tochter-Beziehung, zu früheren Urteilen und weiteren ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehenden Gegenständen; darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, mit welcher in nachvollziehbarer Weise eine Rechtsverletzung im Kontext der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren dargelegt würde, ist nicht auszumachen. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die abstrakte Behauptung, er habe Steuererklärungen der Jahre 2021, 2022 und 2023 eingereicht und aus den betreffenden Geschäftsabschlüssen gehe hervor, dass er sich nie einen Lohn ausbezahlt habe. Damit ist weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Erwägung dargelegt, die aktuellen Einkommensverhältnisse seien (zumal angesichts der widersprüchlichen Angaben) nicht ausreichend belegt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli