Art. 42 Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund; die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form und gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche bundesrechtlichen Normen oder Rechte verletzt sein sollen. Bloss allgemein gehaltene Vorbringen, die den Verfahrensgegenstand verfehlen oder sich nicht mit dem Nichteintretensgrund befassen, genügen nicht. Art. 40 Abs. 1 BGG; eine Partei kann im Verfahren vor Bundesgericht eine andere beschwerdeführende Partei nicht vertreten. Bei offensichtlich unzureichender Begründung kann auf eine Nachfristansetzung zur Behebung weiterer Mängel verzichtet werden.
5A_735/2025
Urteil vom 17. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee,
Burgacher 15, 6207 Nottwil.
Gegenstand
Konkursverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. August 2025 (2K 25 9).
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 eröffnete das Bezirksgericht Willisau über die C.________ AG den Konkurs. Am 15. April 2025 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, unter Vorbehalt der Leistung eines Vorschusses zur Deckung der Kosten.
Am 12. Mai 2025 (Postaufgabe) verlangten die Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Willisau, den Beschluss über die Einstellung des Konkursverfahrens aufzuheben und den Konkursverwalter zu verpflichten, die Aktivitäten der C.________ AG und weiterer Unternehmen zu prüfen und rechtswidrig aus der Konkursmasse entfernte Vermögenswerte zurückzuführen. Das Konkursamt Luzern West teilte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 mit, die Beschwerdeführer hätten den Kostenvorschuss geleistet, weshalb das Konkursverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen sei. Das Bezirksgericht behandelte die Eingabe einzig als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die vom Konkursverwalter eingeleiteten bzw. unterlassenen Massnahmen und trat darauf mit Entscheid vom 4. August 2025 nicht ein.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 9. August 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht. Das Bezirksgericht überwies die Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 27. August 2025 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin 1 am 6. September 2025 (Postaufgabe) für sich und den Beschwerdeführer 2 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Sistierung des Konkursverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts) abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Die Beschwerdeführerin 1 kann den Beschwerdeführer 2 vor Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe nicht den vollständigen Entscheid des Kantonsgerichts erhalten. Worauf sie damit abzielt, ist unklar. Sie hat den vollständigen Entscheid eingereicht.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Gericht habe fälschlich ein Gesuch um Fristerstreckung als inhaltliche Stellungnahme gewertet und die materielle Behandlung verweigert. Sie beziehen sich damit offenbar auf ihre Eingabe vom 9. August 2025. Sie belegen jedoch nicht, dass sie darin tatsächlich nur um Fristerstreckung ersucht hätten. Aus der in den Akten liegenden Eingabe vom 9. August 2025 ergibt sich dies denn auch nicht. Sie führten darin vielmehr aus, hiermit zum Entscheid vom 4. August 2025 Stellung nehmen zu wollen, sie legten ihre Einwände dar und sie ersuchten um neue Prüfung des Entscheids.
Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, ein Formfehler (Unterschrift durch den Beschwerdeführer 2 statt durch die Beschwerdeführerin 1 auf der Eingabe vom 9. August 2025) sei gegen sie verwendet worden. Inwiefern dies der Fall sein soll, legen sie nicht dar. Das Kantonsgericht hat offengelassen, von wem die Beschwerde tatsächlich erhoben wurde.
Im Übrigen werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, ihre Beschwerde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen zu haben. Das Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, ihre Vorbringen und Beweise ignoriert, das Recht verweigert, einen Prozessbetrug übersehen und die Pflichten des Konkursamts missachtet. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass ihre Beschwerde vom 9. August 2025 keine genügende Begründung enthielt. Dies allein wäre Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Ihre Vorwürfe gegen den Konkursverwalter, die Konkursitin, die Staatsanwaltschaft, das Bezirksgericht und weitere Personen gehen am Verfahrensgegenstand vorbei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg