Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 und 94 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admisibility of a complaint alleging denial of justice: Federal Supreme Court review is confined to final cantonal decisions or, exceptionally, to denial or delay of justice by the last cantonal instance. Where the submission does not coherently identify the challenged act, the requested relief, or the procedural grievance, the complaint is manifestly inadmissible and may be disposed of in simplified proceedings. The court may waive costs exceptionally under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1-5).
5A_74/2021
Urteil 29. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsschutz, Besitzesschutz etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus.
Am 4. Januar 2021 überbrachte A.________ dem Obergericht des Kantons Glarus erneut einen Stoss Akten. Mit Schreiben gleichen Tages teilte ihm das Obergericht mit, dass es sich ausserstande sehe, die Eingabe inhaltlich zu erfassen und mit einer justiziablen Bewandtnis zu verknüpfen, weshalb kein obergerichtliches Verfahren eröffnet werde.
Dagegen hat A.________ am 26. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, wobei er sich nicht nur gegen das Obergericht, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde und gegen das Kantonsgericht wendet und diverse Firmen und Privatpersonen als Gegenpartei aufführt und vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsschutz und Besitzesschutz als Verfahrensgegenstand nennt.
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss direkt gegen die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche kantonale Gericht wenden will, kann auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, da sie sich nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide oder eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch eine letzte kantonale Instanz richten kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 oder Art. 94 BGG).
Vorliegend hat das Obergericht keinen Entscheid gefällt, sondern vielmehr die Eröffnung eines Verfahrens verweigert. Anfechtungsgegenstand kann somit nur eine allfällige Rechtsverweigerung sein.
Der 19-seitigen Beschwerde lässt sich nicht kohärent entnehmen, was der Beschwerdeführer beabsichtigt und welche Entscheide er beim Obergericht prozesskonform anfechten und welche Sachverhalte er diesem unterbreiten wollte. Es scheint in erster Linie um ein (möglicherweise zufolge Sanierung gekündigtes) Mietverhältnis sowie diesbezüglich um Strafanzeigen und ein Begehren um Berufsverbot gegen den Hauswart zu gehen. Sodann wird eine Vielzahl von Verfahren, namentlich auch Ausstandsverfahren, und Verfahrensnummern vor diversen Instanzen inkl. Staatsanwaltschaft aufgeführt und eine ganze Palette von verfassungsmässigen Rechten als verletzt angerufen. Indes lässt sich nicht eruieren, was der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwerfen würde bzw. in welcher Hinsicht dieses Recht verweigert oder verzögert hätte.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer sei jedoch mitgeteilt, dass das Bundesgericht weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet ablegen wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli