Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient substantiation of an appeal against a non-entry decision. In appeals directed against a non-entry ruling, the Federal Supreme Court examines only whether the lower court correctly refused to enter into the matter. The appellant must deal in a targeted manner with the reasoning decisive for the contested decision and show which federal rights or legal norms were violated. Mere presentation of one’s own factual account, requests for indulgence, or attempts to remedy in federal proceedings a procedural omission committed below do not satisfy the duty of substantiation. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, non-entry follows in simplified proceedings.
5A_753/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva Aarau,
Service Center, Postfach, 6009 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 4. September 2025 (BZ 2025 97).
Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie ergänzte die Beschwerde mehrfach. Am 7. August 2025 erkannte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und es forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.-- auf. Am 25. August 2025 setzte es ihr eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses an. Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2025 ergänzte das Obergericht das Dispositiv der vorangegangenen Präsidialverfügung und setzte das Datum der Konkurseröffnung neu auf 4. September 2025, 11.00 Uhr, fest.
Am 9. September 2025 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. September 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am gleichen Tag hat es sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Am 18. September 2025 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Am 23. September 2025 hat sie die Beschwerde erneut ergänzt und die ursprüngliche Beschwerde unterzeichnet eingereicht. Den Kostenvorschuss hat sie fristgerecht bezahlt.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle den Grund für die bisherige Nichtzahlung darlegen und ein letztes Mal um Nachsicht bitten, damit sie ihre Arbeit fortsetzen könne. Sie bringt vor, am 27. August 2025 (und damit noch vor Ablauf der Nachfrist) zufällig gemerkt zu haben, dass ihr Konto frei war. Sie habe aber nur Fr. 1'363.70 auf dem Konto gehabt und sie habe nicht so schnell die vorherige Sperrung aufholen können. Alle Kosten würden noch dieser Tage bezahlt, aber sie habe vom Obergericht erfahren, dass sie dies nicht mehr beim Obergericht machen könne. Mit all dem stellt die Beschwerdeführerin einzig den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und sie legt nicht dar, inwiefern der obergerichtliche Entscheid gegen Recht verstossen soll. Insbesondere kann sie vor Bundesgericht keine Vorschusszahlung nachholen, die sie im obergerichtlichen Verfahren hätte leisten müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Cham, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg