Art. 42 Abs. 2 BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder das Wiederholen des bisherigen Standpunkts genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5A_757/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Schumacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. Juli 2025 (ZK2 2025 42).
Gegen den am 8. Mai 2025 zugestellten Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Schwyz überbrachte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht am 6. Juni 2025 ohne jegliche Begründung eine Berufung und stellte in Aussicht, eine Begründung nachzureichen. Mit Schreiben gleichen Datums wurde sie vom Kantonsgericht auf die Begründungspflicht innert der am 9. Juni 2025 auslaufenden Rechtsmittelfrist hingewiesen. Am 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin zwei Eingaben nach. In der Folge teilte das Kantonsgericht mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, dass diese Eingaben nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sein dürften, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen; ferner wies es darauf hin, dass der säumigen Partei auf entsprechendes und innert 10 Tagen gestelltes Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden könne, wenn ein Hinderungsgrund glaubhaft gemacht werde, an welchem sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Am 18. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch, welches mangels Unterschrift zur Verbesserung zurückgewiesen wurde. Am 22. Juli 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin ein unterschriebenes Exemplar.
Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 wies das Kantonsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und Feststellung, dass die Berufung rechtzeitig eingereicht worden sei und ein Recht auf Ergänzung bestanden habe, sowie um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur materiellen Beurteilung.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht hat das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen in der Erwägung, die Beschwerdeführerin sei während der Rechtsmittelfrist, welche bis am 10. Juni 2025 gelaufen sei, zumindest im Hintergrund noch anwaltlich vertreten gewesen, weshalb die Fristversäumnis nicht mit fehlender Rechtsvertretung begründet werden könne; ohnehin aber wäre eine Wiederherstellung nur möglich, wenn die Fristwahrung unmöglich gewesen wäre, was nicht der Fall sei, weil die Beschwerdeführerin selbst festhalte, sie hätte innert eines Tages eine Berufungsbegründung ausarbeiten können.
Zum Nichteintreten auf die Berufung hat das Kantonsgericht erwogen, dass diese nicht innert der Berufungsfrist begründet worden sei.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat ihr das Kantonsgericht am 6. Juni 2025 nicht die Frist für die Einreichung der Berufung verlängert, sondern sie auf die Begründungspflicht innert der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Inwiefern vor diesem Hintergrund der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, wird nicht dargelegt. Anderweitige Begründungslinien vertritt die Beschwerdeführerin nicht und eine Auseinandersetzung mit den - im Übrigen zutreffenden - Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt.
Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht hingewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli