Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for a legally reasoned appeal and non-entry in simplified procedure. An appeal before the Federal Supreme Court must, in a concise but targeted manner, engage with the essential reasoning of the challenged decision and indicate why it allegedly violates federal law. A mere declaration of disagreement or the filing of unrelated material does not satisfy the duty to reason. If the complaint is manifestly insufficiently substantiated, the court may decline to enter into the matter under the simplified procedure. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, court costs may be waived where the circumstances justify such dispensation.
5A_760/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon,
Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. August 2025 (KES.2025.51).
Der Beschwerdeführer leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er war deshalb seit 2011 wiederholt stationär in psychiatrischer Behandlung.
Am 25. Juni 2025 erfolgte eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung. Im Rahmen dieser Unterbringung ordnete die Klinik am 23. Juli 2025 medizinische Massnahmen ohne Zustimmung an, welche von der KESB mit Entscheid vom 5. August 2025 geschützt wurden. Ein Beschwerdeverfahren ist hängig.
Am 24. Juli 2025 beantragte die Klinik eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 5. August 2025 verlängerte die KESB die Unterbringung und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung auf die Klinik.
Mit Entscheid vom 22. August 2025 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Dauer der behördlichen Unterbringung bis maximal 22. Oktober 2025 beschränkte und festhielt, dass ein allfälliger Antrag auf Verlängerung bis spätestens 14 Tage vor Ablauf bei der KESB zu stellen wäre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass er gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhebe und als Beweismittel die Abschrift einer E-Mail an seine Familie betreffend die Gefährdungsmeldung beilege. Mit dieser Aussage erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli