Art. 42 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility of a complaint against a cantonal non-entry decision in debt-enforcement supervisory proceedings. A federal complaint must, under the duty of substantiation, specifically address the reasoning of the challenged decision and show, by reference to the decisive considerations, which federal rights or provisions were allegedly violated. Mere abstract criticism, repetition of prior submissions, or attempts to remedy omissions only before the Federal Supreme Court do not satisfy the requirement. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the presiding judge may refuse to enter into the matter in simplified procedure; the losing party bears the costs.
5A_765/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Birmensdorf,
Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf,
Staat Zürich und Politische Gemeinde Uitikon,
c/o Steueramt Uitikon, Zürcherstrasse 55, 8142 Uitikon Waldegg.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. August 2025 (PS250229-O/U).
Am 7. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. xxx des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 19. Juni 2025. Mit Urteil vom 21. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zulässigkeit der Beschwerdefrist von zehn Tagen, da der Rekurs behindert werde, je kürzer die Frist sei. Die Abänderung der gesetzlich vorgegebenen Beschwerdefristen ist Sache der Politik und nicht der Justiz. Sodann macht der Beschwerdeführer verschiedene abstrakte Ausführungen: Auf seine Beanstandungen sei nicht eingegangen worden; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht nicht darauf eingegangen sei, dass der bezirksgerichtliche Entscheid in krassem Widerspruch zu einer früheren Urkunde stehe; der Sachverhalt sei von Amtes wegen zu untersuchen; der Staat sei eine Einheit und nicht an den Informationsstand einer seiner Richterinnen oder der Gerichtsschreiberin gebunden; der Einwand des Unwissens bzw. Nichtverstehens sei ungerechtfertigt und der Staat sei sehr gut informiert. Auf die Erwägungen, mit denen das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat (mangelnde Begründung, unzulässige neue Vorbringen, keine Überprüfung der Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG), geht er nur in ungenügender Weise ein. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, zu behaupten, mit einer seiner Formulierungen habe er unrichtige Rechtsanwendung eingewendet. Er behauptet sodann, er habe vor Obergericht keine neuen Tatsachen vorgebracht, da er alle Tatsachen schon bei Erhebung des Rechtsvorschlags, in den Rechtsöffnungsverfahren und im bezirksgerichtlichen Beschwerdeverfahren (CB250017) vorgebracht habe. Damit übergeht er einerseits, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein anderes Verfahren ist als das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, und andererseits belegt er nicht hinreichend, die fraglichen Vorbringen im bezirksgerichtlichen Verfahren CB250017 vorgetragen zu haben. Er wiederholt in diesem Zusammenhang, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen sei, ohne aufzuzeigen, inwiefern diesbezüglich Recht verletzt worden sein soll. Schliesslich kann er vor Bundesgericht nicht nachholen, was er vor Obergericht verpasst hat, und die vom Obergericht in indirekter Rede wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts kritisieren (Tilgung, Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rechtsöffnungsentscheid).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg