Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficiency of reasoning in complaints against a non-entry decision. A federal complaint must, in a substantiated and decision-specific manner, engage with the decisive considerations of the cantonal ruling and show how they violate federal law. Mere factual assertions, general doubts, or repetition of the underlying dispute do not satisfy the requirement. Where the complaint lacks such a targeted critique, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5A_767/2025
Urteil vom 17. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Aarau,
Obere Vorstadt 37, Postfach 2118, 5001 Aarau.
Gegenstand
Erbrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. August 2025 (ZOR.2025.30).
Am 11. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Aarau darum, ein nicht näher bezeichnetes (aber ihr offenbar zugestelltes) Testament ihres Vaters ausser Kraft zu setzen.
Mit Verfügung vom 15. April 2025 setzte ihr das Bezirksgericht Frist zur Verbesserung der Klage (Bezeichnung der Parteien und Streitwertangabe), unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Eingabe vom 26. April 2025 gab die Beschwerdeführerin an, weder den Beklagten noch den Streitwert zu kennen. Darauf trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 22. Mai 2025 auf die Klage nicht ein.
Mit Entscheid vom 19. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 12. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern gibt ihren Zweifeln an der Echtheit des Testamentes Ausdruck und hält fest, es könne nicht sein, dass ihr Vater sie auf den Pflichtteil habe setzen wollen, weshalb die im Testament aufgeführten Leute genauer durchleuchtet werden müssten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli