Art. 42 Abs. 2 BGG; genügende Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei bloss abstrakter Kritik. Die Beschwerde muss sich sachbezogen und hinreichend konkret mit den entscheidtragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen; blosse Behauptungen zur Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens oder zur Nichtanwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1bis IPRG genügen nicht. Ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und es wird im vereinfachten Verfahren nicht darauf eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5A_78/2026
Urteil vom 27. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgeausgleich (Ergänzung des Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2025 (LC250022-O/U).
Am 9. Juni 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin die Anerkennung des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance von Mülhausen vom 14. Juni 2016 bzw. der Cour d'appel von Colmar vom 29. Mai 2018 und deren Ergänzung in Bezug auf den Ausgleich der während der Ehe in der Schweiz geäufneten beruflichen Vorsorge.
Mit Urteil vom 11. Juni 2024 anerkannte das Bezirksgericht Winterthur das Scheidungsurteil des Tribunal de Grande Instance von Mülhausen vom 14. Juni 2016, bestätigt durch das Urteil der Cour d'appel von Colmar vom 29. Mai 2018 respektive das Urteil der Cour de Cassation vom 14. April 2021, und ergänzte dieses in Bezug auf den Vorsorgeausgleich, indem es die Freizügigkeitsstiftung des Beschwerdeführers anwies, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils von dessen Freizügigkeitskonto den Betrag von Fr. 191'259.65 zuzüglich Zins seit dem 28. Januar 2009 auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Dezember 2025 ab.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, um Feststellung, dass das Urteil vom 14. Juni 2016 unter Anwendung des Lugano-Übereinkommens ergangen sei, um Abweisung der Klage und um Anerkennung des Urteils vom 14. Juni 2016 unter altem Recht. Ferner wird um aufschiebende Wirkung ersucht.
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht erwog zusammengefasst, dass sich das schweizerische System des Vorsorgeausgleichs - anders als die französische "prestation compensatoire" - nicht an unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte anlehne, sondern es ausschliesslich um die güterstands- und verschuldensunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des anderen gehe. Die französischen Gerichte würden Guthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Güterrechts als Eigengut betrachten. Ob der Vorsorgeausgleich als selbstständige Nebenfolge der Scheidung oder als dem Güterrecht zugehörend angesehen werde, spiele für die Anerkennung keine Rolle, denn beides sei vom sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgeschlossen. Weil neben dem LugÜ kein anderer Staatsvertrag vorhanden sei, welcher die Zuständigkeit für die Anerkennung bzw. Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils in der Schweiz regeln würde, sei die Zuständigkeit nach IPRG zu prüfen. Gemäss Art. 64 Abs. 1bis IPRG (in Kraft seit 1. Januar 2017) seien für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig. Zeitlich sei diese Bestimmung auf sämtliche bis zum Inkrafttreten dieser Norm nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteile anwendbar. Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens komme es demzufolge nicht an und die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 habe rechtskräftig werden können, sei unangefochten geblieben.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen obergerichtlichen Urteils nicht auseinander, sondern er behauptet in abstrakter Weise, dass das Lugano-Übereinkommen anwendbar sei und dass der erst per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Art. 64 Abs. 1bis IPRG auf das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 keine Anwendung finden könne. Damit geht er über die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) hinweg, dass die Rechtskraft frühestens mit dem bestätigenden Appellationsurteil vom 29. Mai 2018 rechtskräftig geworden und dies im obergerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben sei. Davon ausgehend müsste der Beschwerdeführer sich in rechtlicher Hinsicht dazu äussern, inwiefern das Lugano-Übereinkommen - entgegen Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ - auch auf den Vorsorgeausgleich bzw. güterrechtliche Ansprüche anwendbar sein soll und inwiefern Art. 64 Abs. 1bis IPRG - entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 III 109 E. 4.6) - auf ein nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Norm rechtskräftig gewordenes Urteil nicht anwendbar sein soll. Mangels einer konkreten Darlegung zu diesen Punkten ist keine Rechtsverletzung dargetan und bleibt die Beschwerde unbegründet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli