Art. 98, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; Fristen and reasoning requirements in appeals against interim measures. Protective-measures decisions under family law are interim measures within the meaning of Art. 98 BGG; for such matters, the court-holiday rule of Art. 46 Abs. 2 BGG does not apply. A complaint filed after expiry of the ordinary 30-day period is inadmissible. In appeals subject to Art. 98 BGG, the appellant must raise and substantiate specific constitutional grievances; mere recitation of constitutional or treaty provisions and detached, lengthy argumentation does not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG. Inadmissibility may be pronounced in simplified proceedings under Art. 108 BGG.
5A_796/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2025 (LE250019-O/U).
Die Parteien sind verheiratet und Eltern eines am (...) 2021 geborenen Sohnes. Seit dem 1. Dezember 2023 leben sie getrennt und seit dem 31. Januar 2024 stehen sie sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber.
Mit Urteil vom 24. März 2025 stellte das Bezirksgericht Affoltern das Getrenntleben fest und ordnete für das Kind eine wöchentlich alternierende Obhut an. Sodann verpflichtete es den Vater zu Kindesunterhaltsbeiträgen und zu ehelichem Unterhalt für verschiedene Phasen.
Die hiergegen von der Mutter erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 wandte sich die Mutter - für die eine Schweizer Adresse angegeben wird, welche aber im Rubrum der Beschwerde als Menschenrechtsverteidigerin und derzeit als in der Republik Österreich relokalisiert und unter Schutzprüfung durch einen hochrangigen österreichischen Diplomaten stehend bezeichnet wird - an das Bundesgericht. Sie stellt eine Vielzahl von Rechtsbegehren, welche sich über rund 20 Seiten hinziehen und stark zusammengefasst dahin gehen, dass das angefochtene obergerichtliche Urteil unter Einbezug sämtlicher Schriftstücke als Fachexperten-Gutachten der Menschenrechtsverteidigerin zu betrachten und die Sache aufgrund der internationalen Schutzrechte sowie der dokumentierten strukturellen Repressalien durch das Bundesgericht selbst zu behandeln oder eventualiter an ein unabhängiges inner- oder ausserkantonales Gericht zu überwiesen oder subeventualiter an die Republik Österreich als Schutzstaat zur weiteren Behandlung zu übergeben sei, wobei die dokumentierte Retraumatisierung, die institutionell verfestigte Delegitimierung, die vorsätzliche Umgehung der Normhierarchie, die Pathologisierung etc. zu beachten sei, und dass die alleinige Obhut und elterliche Sorge der Mutter zu übertragen, dem Vater jegliche Mitwirkung zu untersagen, ihm die Mitwirkung an der Namensführung zu entziehen und ihm ein Näherungs-, Kontakt- sowie Kommunikationsverbot zur Familie und dem gesamten unter erweitertem Schutz diverser UN-Resolutionen stehenden Umfeld aufzuerlegen sei, unter Informierung sämtlicher Polizei- und Grenzbehörden, dass sodann ein interdisziplinäres kinder- und jugendpsychiatrisches Abklärungsverfahren zur Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Vaters in Auftrag zu geben und dieser zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 34'387.36 zu verpflichten sei.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Indes ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten:
Das angefochtene obergerichtliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsanwalt am 16. Juli 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann folglich am 17. Juli 2025 zu laufen und endete am 15. August 2025. Die erst am 15. September 2025 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet, denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelten für vorsorgliche Massnahmen keine Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 2 BGG). Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3) und der Begriff der vorsorglichen Massnahme in Art. 46 Abs. 2 BGG ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 98 BGG (BGE 134 III 667 E. 1.3; 135 III 430 E. 1.1; 139 III 78 E. 4.4.5).
Auf verspätete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Ohnehin würde es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung fehlen, denn es wäre mit substanziierten Verfassungsrügen aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Recht und inwiefern das obergerichtliche Urteil diese verletzen soll (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Beschwerde enthält zwar mehrere Auflistungen von Verfassungs- und staatsvertraglichen Bestimmungen, aber die weitschweifigen Ausführungen nehmen nirgends einen konkreten Bezug auf die ausführlichen Erwägungen des obergerichtlichen Urteils, weshalb selbst bei rechtzeitiger Einreichung auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten gewesen wäre.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 12 lit. a und Art. 15 Abs. 1 BGFA der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte des Kantons Zürich zur Kenntnis zu bringen zwecks Prüfung von Disziplinarmassnahmen bzw. Meldung an die zuständige Stelle des EU-Herkunftsstaates im Sinn von Art. 26 und 29 BGFA (der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfügt über das deutsche Rechtsanwaltspatent und ist im Kanton Zürich in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen), weil die 56-seitige Beschwerde aus verschwörungstheoretischen Ausführungen besteht, welche sich nicht auf das Eheschutzverfahren beziehen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die von Rechtsanwalt C.________ unterzeichnete und eingereichte Beschwerde wird zur weiteren Prüfung im Sinn der Erwägungen der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte des Kantons Zürich übermacht.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli