5A_797/2024
Verfügung vom 12. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Scheidung (Güterrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2024 (ZK1 2023 4 und 5).
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Oktober 2024,
in die hiergegen am 20. November 2024 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2026,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Januar 2026 erklärt, die Parteien hätten sich aussergerichtlich umfassend geeinigt, weshalb er die Beschwerde in Zivilsachen zurückziehe und beantrage, es seien allfällige Gerichtskosten ihm aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen,
dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]),
dass sich angesichts des entstandenen Aufwandes keine Reduktion der Gerichtskosten rechtfertigt, zumal keine Verfahrenssistierung beantragt worden war und sich das Verfahren im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits in einem fortgeschrittenem Bearbeitungsstadium befand (vgl. Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG),
dass die vollen Gerichtskosten antragsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind, zumal der Beschwerdeführer seinerseits darauf verzichtet und der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, da sie mit ihrer Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde unterlegen ist und in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller