Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility of an appeal depends on a substantiated challenge to the reasoning of the contested decision. A mere repetition of grievances or abstract allegations of procedural violations does not satisfy the duty of reasoning, in particular against a non-entry decision. Where the appeal is manifestly incapable of success, legal aid must be refused. The simplified judge may decide non-entry when the deficiency is evident.
5A_799/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde / Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. September 2025 (810 25 249).
Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Vater eines im Jahr 2015 geborenen Kindes, für welches die Obhut bei der Mutter liegt. Der anhaltende Elternkonflikt führte zu zahlreichen Verfahren bei der KESB, beim Zivilkreisgericht sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; in diesem und anderem Zusammenhang gelangt der Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht.
Mit Berufungsentscheid vom 17. Juni 2025 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, über eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, wobei die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 12. August 2025 mit "Aufsichtsbeschwerde wegen gravierender Verfahrens- und Organisationsmängel" an die Gerichtsverwaltung und unterbreitete einen Fragenkatalog. Sodann verlangte er mit weiterer Eingabe vom 13. August 2025 den Ausstand der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht. Schliesslich reichte er am 15. August 2025 einen Nachtrag zur aufsichtsrechtlichen Anzeige ein. Am 20. August 2025 antwortete ihm die Gerichtsverwaltung, dass das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts übermacht worden und dass für die monierten Verfahrensfehler der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten sei.
Darauf erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gerichtsverwaltung, welche zuständigkeitshalber der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 15. September 2025 trat diese auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Neubeurteilung durch eine unbefangene Kammer. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den ausführlichen Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern er behauptet abstrakt, dass das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt seien, weil trotz seiner mehrfach dokumentierten Hinweise auf die institutionellen und individuellen Missstände keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen stattgefunden habe; bei einem Nichteintretensentscheid erfolgt aber wesensgemäss keine inhaltliche Beurteilung der Vorbringen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli