Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Das bundesgerichtliche Rechtsmittel hat in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosse appellatorische Kritik, allgemeine Ersuchen um umfassende Prüfung oder das Vorbringen neuer tatsächlicher Gesichtspunkte genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Kostenverlegung bleibt dem Ermessen des Gerichts vorbehalten; ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5A_81/2026
Urteil vom 16. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Betreibungsamt Oberland,
Dienststelle Oberland West,
Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
Gegenstand
Existenzminimumsberechnungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 21. Januar 2026
(ABS 25 507 und 508).
Der Beschwerdeführer 1 und sein Vater (Beschwerdeführer 2) werden für Steuerforderungen betrieben. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, verfügte Einkommenspfändungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 (Pfändungsgruppe Nr. xxx) und gegenüber dem Beschwerdeführer 2 (Pfändungsgruppe Nr. yyy).
Am 18. November 2025 erhoben der Beschwerdeführer 1 einerseits und der Beschwerdeführer 2 mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 3) andererseits zwei gleich lautende Beschwerden gegen die Lohnpfändungen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 vereinigte das Obergericht des Kantons Bern die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Die Beschwerdeführer bitten um eine gründliche Untersuchung des Falles, wobei sie sich nicht nur zum Existenzminimum, sondern auch zur EL und zu den Steuern äussern. Eine umfassende Untersuchung des Falles kann das Bundesgericht jedoch nicht vornehmen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Benzinkosten für die Fahrt zu ihrer Arbeit und zurück seien nicht berücksichtigt worden. Das Obergericht hat sich dazu nicht geäussert, jedoch festgehalten, andere Posten der Bedarfsrechnung als die Miete (inkl. Nebenkosten) seien nicht substantiiert bemängelt worden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sie sich vor Obergericht zu den Fahrkosten geäussert hätten. Entsprechendes gilt, soweit sie sich auf gestiegene Krankheitskosten und gestiegene Lebenshaltungskosten berufen. Sodann äussern sie sich zu den Kosten für Wasser, Strom und Gas, ohne sich mit der obergerichtlichen Erwägung auseinanderzusetzen, dass diese aus dem Grundbedarf zu bezahlen seien.
Die Beschwerdeführer beziehen sich schliesslich auf Erwägung 4 des obergerichtlichen Entscheides. Das Obergericht hat dort im Zusammenhang mit der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 1. Dezember 2025 erwogen, dass den Beschwerdeführern am 3. Dezember 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt sie einen Termin gehabt hätten. Die Beschwerdeführer missverstehen offenbar die obergerichtliche Formulierung. Sie wurden nicht zu einem Termin eingeladen, sondern das Obergericht hat ihnen mit Verfügungen vom 3. Dezember 2025 die Vernehmlassung des Betreibungsamtes mit dem Hinweis zugestellt, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen wären. Sie bestreiten nicht, dass sie diese Verfügungen samt Vernehmlassung erhalten haben und dass sie zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes hätten Stellung nehmen können.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg