Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_819/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.12.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a federal appeal against a Zurich Obergericht circular decision that had rejected her nullity complaint concerning refusal of legal enforcement for CHF 1,320,572.55. The Federal Supreme Court held that the appeal did not address the decisive reasoning of the cantonal decision and did not show any violation of law or constitutional rights as required. Applying the simplified procedure, the Court did not enter into the appeal and charged the appellant CHF 800 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; bei Verfassungsrügen ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte durch welche Erwägungen verletzt sind. Wird eine von mehreren selbständigen Begründungen der Vorinstanz nicht angefochten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft die genügende Begründung von Amtes wegen und kann bei offensichtlicher Unzulänglichkeit im vereinfachten Verfahren auf die Eingabe nicht eintreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_819/2008/bnm

Urteil vom 18. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Oeschger,

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs über Fr. 1'320'572.55 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich erwog, in seiner mehrfachen Begründung habe der erstinstanzliche Richter u.a. erwogen, die Beschwerdeführerin lege die Zusammensetzung ihrer Betreibungsforderung nicht im Einzelnen dar, diese Begründung fechte die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht an mit der Folge, dass diese wegen Nichtanfechtung einer von mehreren Begründungen abzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal enforcementnullity complaintfederal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the required reasoning standard under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the decisive reasons of the cantonal decision and therefore lacked adequate reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant had to specifically challenge the appellate court's reasons and show, with reference to them, which legal or constitutional provisions were violated. She failed to do so.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Under the costs rule applicable to the unsuccessful party, the appellant bears the costs.

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