Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiated appeal reasoning: the appellant must, in focused confrontation with the decisive considerations of the challenged decision, demonstrate which rights or legal norms were violated. Mere repetition of prior submissions, formulaic allegations, or general criticism without reference to the contested reasoning is insufficient and leads to non-entry in simplified procedure. Cost allocation follows the outcome pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_822/2025
Urteil vom 21. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigungen etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. September 2025 (PS250225-O/U).
Am 13. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zürich 7 sowie gegen die Aufhebung der Abrechnung der Pfändung Nr. zzz. Am 17. März 2025 stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2025 schickte das Bezirksgericht die Eingabe vom 17. März 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück. Weiter trat es auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war, bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. August 2025 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Urteil vom 1. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen dieses Urteil (und auch gegen den Beschluss vom 20. August 2025) hat die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Bezahlung eines Vorschusses von Fr. 1'000.--. Am 9. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Sie hat den Vorschuss innerhalb der erstreckten Frist bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Stattdessen reiht sie wie in vielen früheren Verfahren Textbausteine ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil aneinander und sie wiederholt wörtlich ihre Beschwerde an das Obergericht, welche selber bereits wörtlich ihre Rechtsschriften an das Bezirksgericht enthielt. Darauf ist nicht einzugehen. Den Begründungsanforderungen genügt es auch nicht, wenn sie vorbringt, nicht ihre Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, sondern die Vorinstanzen verhielten sich rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, oder wenn sie behauptet, der Gläubiger sei nicht rechts- und prozessfähig und er habe gar kein Betreibungs- und kein Fortsetzungsbegehren eingereicht, und wenn sie als Verletzung der Dispositionsmaxime dem Obergericht vorwirft, ihre Anträge nicht aufgeführt zu haben. Schliesslich besteht kein Anlass, vom Betreibungsamt oder vom Gläubiger notariell beglaubigte Vollmachten einzuholen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg