Forensic detention upheld; complaint dismissed

5A_829/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the cantonal refusal to release her from involuntary psychiatric placement. The Federal Court held that her submission did not satisfy the strict requirements for challenging the facts, so it accepted the canton’s findings of severe illness, treatment need, and risk of self- and third-party harm. On that basis, continued detention in the psychiatric institution was lawful under Art. 397a ZGB. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 109 BGG; Art. 397a Abs. 1 ZGB; requirements for reviewing factual findings and for upholding involuntary placement. The Federal Court is bound by the cantonal findings unless the appellant substantiates a manifestly incorrect or constitutionally unlawful determination of fact with specific reasoning. Absent such substantiated criticism, the established facts govern. Involuntary placement is lawful where, because of mental illness or mental deficiency, the person cannot otherwise receive the necessary personal care and inpatient treatment is required to prevent self-harm or harm to others. If the complaint is manifestly unfounded, it may be decided in the simplified procedure under Art. 109 BGG; court costs may be waived.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_829/2010

Urteil vom 30. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ nach Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte) Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus dem (über sie am 15. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug im Psychiatrie-Zentrum B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer schweren ... leidende, wegen ... eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil die (sich von fremden Personen beeinträchtigt, beschimpft und verfolgt fühlende) Beschwerdeführerin bei sofortiger Entlassung sowohl andere (weitere Tätlichkeiten als Folge des Gefühls, sich wehren zu müssen) wie auch sich selbst (als Folge der Reaktion der Angegriffenen) gefährden würde,
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerdeführerin sei auch mangelhaft ernährt und verfüge über keine Wohnmöglichkeit,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin im Psychiatrie-Zentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die Einnahme der dringend benötigten Neuroleptika sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

forensic detentionpsychiatric treatmentself-harm riskthird-party riskinadmissible factual challengerelease requestcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the requirements for challenging the facts found by the cantonal court.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not properly raise admissible factual objections, so the Federal Court was bound by the cantonal findings.

Extrahierte Begründung

A factual finding may be reviewed only if it is shown to be manifestly incorrect or otherwise constitutionally unlawful; the complaint contained no such reasoned challenge.

Kernrechtsfrage

Whether continued detention under Art. 397a(1) ZGB was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. Based on the established facts, the psychiatric detention remained lawful because the required personal care and protection against self- and third-party harm could only be ensured by inpatient treatment.

Extrahierte Begründung

The cantonal findings showed severe illness, lack of insight, treatment need, risk of self- and third-party harm, malnutrition, and no housing option; immediate discharge would not satisfy the statutory conditions for release.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The Federal Court expressly ordered that no judicial costs be collected.

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