Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren. Die rechtsuchende Partei hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder Rügen gegen andere, nicht streitgegenständliche Verfahrenshandlungen genügen nicht. Eine Sachverhaltsrüge setzt die Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG voraus. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Fall gegenstandslos.
5A_837/2025
Urteil vom 30. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Irene Rössler,
Gerichtspräsidentin, Bezirksgericht Kulm,
Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm,
Beschwerdegegnerin,
Regionales Betreibungsamt Reinach,
Kirchenbreitestrasse 47, 5734 Reinach.
Gegenstand
Ausstand (Existenzminimum etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 8. September 2025 (KBE.2025.13).
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Kulm gegen das Regionale Betreibungsamt Reinach. Mit zwei Eingaben vom 8. März 2025 stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Irene Rössler. Mit Entscheid vom 14. März 2025 hiess die Gerichtspräsidentin die Beschwerde teilweise gut und erteilte dem Betreibungsamt Anweisungen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Schreiben vom 19. März 2025 leitete die Gerichtspräsidentin das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Mit Entscheid vom 8. September 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 27. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Das Obergericht hat eingehend dargelegt, weshalb keine Umstände ersichtlich seien, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspräsidentin zu erwecken. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie gehen auf die Ablehnung der Gerichtspräsidentin nur insofern ein, als sie ein Zusammenspiel zwischen dem Betreibungsamt (Frau C.________) und dem Bezirksgericht (Frau Rössler) zu ihren Lasten behaupten. Eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Im Wesentlichen richten sich ihre Rügen gegen das Betreibungsamt und die Pfändung (unpfändbare Familienzulagen seien abgezogen worden und weder Frau Rössler noch das Obergericht hätten korrigierend eingegriffen; Quittungen über die Bezahlung von Krankenkassenprämien seien nicht berücksichtigt worden; der Entscheid vom 14. März 2025 sei durch das Betreibungsamt nicht vollständig umgesetzt worden und das Bezirksgericht habe nichts zur Durchsetzung unternommen; die Pfändung durch das Betreibungsamt werde weitergeführt, während im Kanton St. Gallen bereits ein Verlustschein ausgestellt worden sei; es bestehe der Verdacht, dass Frau C.________ vom Betreibungsamt eine Vendetta gegen sie führe). Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren jedoch weder einzelne Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungsamts noch die behauptete Voreingenommenheit der Mitarbeiterin des Betreibungsamts. Insbesondere war auch der Entscheid des Bezirksgerichts vom 14. März 2025 nicht Verfahrensthema. Wären die Beschwerdeführer in einzelnen Punkten damit nicht einverstanden gewesen, hätten sie Beschwerde an das Obergericht erheben müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg