Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of an appeal against a non-entry decision. In proceedings before the Federal Supreme Court, an appeal directed against a cantonal non-entry decision must, under pain of inadmissibility, specifically engage with the reasoning supporting non-entry and demonstrate, by targeted argument, the alleged infringement of rights or legal norms decisive for that outcome. General criticism of the underlying measure or a mere request for review is insufficient. If the submission manifestly lacks the required reasoning, the court may decline to enter in simplified procedure (consid. 2).
5A_84/2025
Urteil vom 30. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239,
3380 Wangen an der Aare,
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Gfeller.
Gegenstand
Bestätigung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Januar 2025 (KES 25 43).
Mit Entscheid vom 1. November 2024 bestätigte die KESB Oberaargau den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Kinder C.________ und D.________ und brachte diese unter. Ausserdem regelte die KESB den persönlichen Verkehr und schrieb ein Verfahren auf Obhutsumteilung zum Kindsvater als gegenstandslos ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Stattdessen macht sie geltend, weder die KESB noch das Obergericht nähmen ihre Kritik an den bestehenden Massnahmen ernst, und sie bittet das Bundesgericht deshalb, den Fall zu untersuchen. Das Bundesgericht kann jedoch keine Fälle in allgemeiner Weise untersuchen, sondern wird nur im Rahmen zulässiger und hinreichend begründeter Rügen tätig.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg