5A_84/2026
Verfügung vom 6. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Senn,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Simon Furler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Besuchskontakte),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2026 (KE.2025.58).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2026, mit welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt die aufschiebende Wirkung weiterhin entzogen blieb, so dass die vorerst zwei begleiteten Kontakte zwischen dem Vater und dem Kind sollen stattfinden können, unter Aufforderung der besuchsbegleitetenden Person, dem Appellationsgericht nach den Kontakten hierüber Bericht zu erstatten,
in die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter vom 26. Januar 2026,
in das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2026 abgewiesen wurde,
in die Erklärung der Mutter bzw. ihres Anwaltes vom 4. Februar 2026, wonach die Beschwerde vollständig zurückgezogen werde,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_84/2026 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass auf der Gegenseite bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil weder eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch eine Vernehmlassung in der Sache selbst eingeholt wurde,
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_84/2026 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli