Non-entry for insufficiently reasoned appeal against debt enforcement notice

5A_856/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal in summary proceedings because the appellant failed to address the cantonal court's decisive reasoning with legally sufficient arguments. Repeating earlier objections and insisting on his own factual account did not satisfy the pleading requirements of Art. 42 and 106 BGG. The Court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG and ordered the appellant to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerde muss sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen bereits verworfener Einwendungen oder Beharren auf der eigenen Sachverhaltsdarstellung genügt nicht. Fehlende rechtsgenügliche Begründung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; bei Unterliegen trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_856/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (nach rechtskräftiger Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'715.-- an die Beschwerdegegnerin und auf deren Fortsetzungsbegehren hin erfolgte) Zustellung einer Pfändungsankündigung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Vertreterin sei demgegenüber für das Beschwerdeverfahren ebenso irrelevant wie die Frage, ob das angegebene Postcheckkonto auf den Namen der Beschwerdegegnerin oder ihrer Vertreterin laute, der Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis der Vertreterin erweise sich als haltlos, zumal sich ein in diesem Zusammenhang angerufenes Schreiben der Beschwerdegegnerin auf ein anderes Verfahren beziehe, schliesslich könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnung mit Gegenforderungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern wäre vom Richter zu prüfen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und auf der eigenen Sachverhaltsdarstellung zu beharren,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 15. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementinadmissibilityreasoned appealsummary procedurecostsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The submission did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and therefore lacked the required substantiation.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated rejected objections and his own factual version instead of showing, with reference to the challenged reasoning, which rights were violated and why.

Kernrechtsfrage

Whether non-entry should be ordered under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal manifestly lacked adequate reasoning, the simplified procedure allowed non-entry.

Extrahierte Begründung

An appeal must indicate in a concise manner how the decision violates federal or constitutional law; absent such reasoning, the Federal Supreme Court will not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The losing appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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