Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 1-2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG; Beschwerdefrist, Begründungserfordernis und Nichteintreten: Die Beschwerde in Zivilsachen gegen Aufsichtsentscheide nach Art. 17 SchKG ist innert zehn Tagen einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und ist bei verspäteter Aufgabe unzulässig. Fehlen zudem ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung, ist auf die Eingabe ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Das vereinfachte Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG kommt namentlich bei offensichtlicher Verspätung und formeller Unzulänglichkeit in Betracht; die Kosten trägt die unterliegende Partei.
5A_865/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Betreibungsamt Kleindöttingen,
Hauptstrasse 20, 5314 Kleindöttingen.
Gegenstand
Pfändungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 11. September 2025 (KBE.2025.36).
Das Betreibungsamt Kleindöttingen vollzog beim Beschwerdeführer mehrere Einkommenspfändungen.
Am 27. Januar 2025 zeigte es der B.________ GmbH an, dass das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers gepfändet und an das Betreibungsamt zu überweisen sei, und am 24. März 2025 erliess es eine Pfändungsanzeige zuhanden der B.________ GmbH betreffend eine gepfändete Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.--.
Mit undatierter, als "superprovisorischer Antrag für Verbot von Pfändung meiner Spesen" bezeichneter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, dem Betreibungsamt sei zu untersagen, weitere Pfändungen von Spesen zu tätigen.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Entscheid vom 11. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 27. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann somit am 18. September 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, 27. September 2025. Die erst am 29. September 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Daran ändert die Aussage des Beschwerdeführers nichts, er sei oft mit Menschen mit Handicap unterwegs, weshalb er oft die Schreiben nicht selber entgegennehme und diese nicht finde, wenn er zurückkomme.
Ohnehin enthält die Beschwerde auch weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine Begründung, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Kleindöttingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli