Bankruptcy appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_867/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged the cantonal dismissal of his objection to bankruptcy opening and tried to rely on new evidence of solvency before the Federal Supreme Court. The Court held that the new evidence was inadmissible and that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not address the cantonal court's decisive grounds or set out specific constitutional violations. The appeal was therefore not entertained in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 99 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf Beschwerde: Neue Beweismittel vor Bundesgericht sind grundsätzlich unzulässig. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolge zulasten der unterliegenden Partei gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_867/2010

Urteil vom 10. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurs.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Wallis (Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn mit Entscheid des Konkursrichters des Bezirks Westlich Raron vom 6. Oktober 2010 ausgesprochene Konkurseröffnung abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, zwar habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin eingereicht, wonach diese auf die Durchführung des Konkurses wegen zwischenzeitlicher Schuldentilgung verzichte, indessen sei die Bestätigung nicht durch die gemäss Handelsregisterauszug zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet, sodann habe der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht keine genügenden Unterlagen zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (als kumulativer Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses nach Art. 174 Abs. 2 SchKG) hinterlegt, weshalb der Konkurs nicht aufgehoben werden könne und die Beschwerde abzuweisen sei,
dass die vor Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer den vor Kantonsgericht nicht erbrachten Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit vor Bundesgericht nachzuholen versucht, zum Vornherein unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von der Kommentierung seiner unzulässigerweise eingereichten neuen Beweismittel) nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes Westlich Raron, dem Grundbuchamt Leuk und dem Handelsregisteramt Oberwallis mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

bankruptcynon-entryreasoning requirementnew evidencesolvencysuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether new evidence could be admitted to prove solvency before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The new evidence was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Evidence submitted for the first time before the Federal Supreme Court is barred by Art. 99(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading and reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning in a comprehensible way and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42(1)-(2) and 106(2) BGG, the appellant had to address the challenged reasoning specifically and, for constitutional claims, clearly and in detail; he failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy appeal should be entered into.

Extrahierter Entscheid

No entry was made because the complaint was manifestly insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Art. 108(1)(b) BGG allows non-entry in simplified procedure when the complaint lacks sufficient reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the stay application remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the complaint was not entertained.

Extrahierte Begründung

Without an admissible appeal, the request for suspensive effect had no independent object.

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