Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient substantiation of the appeal. An appeal must, in concise form, confront the reasoning of the challenged decision and indicate specifically wherein federal law is violated. Submissions that merely reiterate facts, advance incoherent allegations, or fail to address the decisive grounds do not satisfy the duty to reason. Where the appeal is manifestly unsubstantiated, the presiding judge may decide in simplified procedure. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived in light of the circumstances.
5A_870/2022
Urteil vom 15. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Forderung (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. November 2022 (RU220049-O/U).
Mit Schlichtungsgesuch verlangte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Winterthur gegen verschiedene Behördenmitglieder "Schadenersatz-Genugtuung" wegen "Rechtsverletzung, Amtsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzung, Körperverletzung". Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das Friedensrichteramt darauf nicht ein. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. November 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 8. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Erwägung, sie setze sich nicht mit der Begründung des Friedensrichteramtes auseinander, wonach es um Schadenersatz- und Genugtuunsforderungen aus öffentlich-rechtlichem Verhältnis gehe, welche nicht vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden könnten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde, soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt nachvollziehbar sind, nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin scheint sinngemäss einem Arzt eine 2014 durch falsche Medikation begangene fahrlässige Körperverletzung zur Last zu legen und geltend zu machen, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten sich nicht darum kümmern wollen. Weiter wird geltend gemacht, aufgrund vieler Umzüge und wegen Darlehen sowie durch weitere Straftaten sei ein grosser Schaden entstanden. Eine irgendwie geartete konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli