Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficient reasoning of the appeal and non-entry in simplified procedure. The appellant must, in focused engagement with the determinative considerations of the challenged decision, show concretely which rights or legal norms were allegedly violated. A mere repetition of the factual allegations or arguments not directed against the decisive reasoning does not satisfy the reasoning requirement. Where the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the presiding judge may decline to enter in simplified procedure. Legal aid is denied if the proceedings are hopeless; costs follow the outcome and are borne by the losing party.
5A_875/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Am Alten Rhein,
Hauptstrasse 21, 9424 Rheineck.
Gegenstand
Rechtsstillstand, Pfändung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. September 2025 (AB.2025.37-AS, AB.2025.40-ASP).
Der Beschwerdeführer erhob am 9. Juni 2025 Beschwerde beim Kreisgericht Rheintal. Er beschwerte sich über eine Pfändung und darüber, dass ihm der Rechtsstillstand verweigert worden sei. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 26. September 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. Das (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies es ab.
Am 13. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist mindestens bis ins Jahr 2026 abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens bis ins Jahr 2026. Dafür besteht kein Anlass. Insbesondere kann der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am 13. Oktober 2025 (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 3. Oktober 2025) nicht mehr ergänzen. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Beschwerde an das Kantonsgericht verspätet war. Er macht jedoch geltend, das Kantonsgericht beanstande das Arztzeugnis und wolle offenbar eine weitergehende Beschreibung seiner Erkrankung. Dem stehe jedoch das Arztgeheimnis entgegen. Er wolle nicht, dass seine Erkrankung beim Betreibungsamt oder in der Gemeindeverwaltung zum Thema werde.
Dies genügt nicht, um darzutun, inwiefern das Kantonsgericht gegen Art. 33 Abs. 4 SchKG verstossen haben soll. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer in erster Linie vorgehalten, er hätte eine Drittperson mit der Vornahme der Beschwerde beauftragen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies eine - vom Arztzeugnis ausgeschlossene - komplexe mentale Aufgabe sein solle, umso mehr, als er nach eigenen Angaben in der Lage gewesen sei, eine Drittperson die Beschwerden an das Kantons- und das Kreisgericht schreiben zu lassen. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Darüber hilft nicht hinweg, dass er vor Bundesgericht geltend macht, die Drittperson, die ihm die Beschwerde an das Bundesgericht schreibe, habe nur allgemeine Informationen und nicht die erforderlichen Informationen aus der Vorgeschichte. Er legt nicht dar, weshalb er diese Drittperson nicht detaillierter instruieren konnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerde teilweise Angaben enthält (Bankbeziehung, verschiedene laufende Bauprojekte), die genaue Informationen zur Lage des Beschwerdeführers voraussetzen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg