Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; non-payment of the advance on costs and abusive procedural conduct. If the appellant fails to pay the court-ordered advance on costs within the extended deadline, the complaint is not entered into in summary proceedings. Repeated failure to cooperate with service and a pattern of querulous, bad-faith litigation may justify an order fine; the postal holding period is not intended to permit selective acceptance or refusal of individual registered items at the post office. Court costs are borne by the unsuccessful party.
5A_876/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Rechtsverzögerung und -verweigerung (vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. August 2025 (PF250030-O/U).
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin 1 als Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Vorliegend geht es darum, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Gesuch vom 3. Juni 2025 zufolge nicht bezahlter Stockwerkeigentümerbeiträge die vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechtes zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin verlangt und das Bezirksgericht Zürich ihr hierfür mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt hat.
Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und einem Ausstandsgesuch gegen die fallführende Bezirksrichterin. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Beschluss vom 22. August 2025 trat es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist sowie auf das gegen die Mitglieder des Obergerichts gestellte Ausstandsgesuch mangels von Anhaltspunkten für Ausstandsgründe nicht ein.
Mit (insbesondere gegen die Verfügung vom 3. Juli 2025 und gegen den Beschluss vom 22. August 2025 gerichteter) Eingabe vom 10. Oktober 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um deren Nichtigerklärung sowie um Nichtigerklärung des Gesuches der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 3. Juli 2025.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 verlangte sie eine Fristerstreckung für die Zahlung des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren bzw. dessen Reduktion sowie die Sistierung des Verfahrens. Am 31. Oktober 2025 stellte sie ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung und Sistierung. Sodann verlangte sie am 4. November 2025 erneut die Sistierung des Verfahrens.
Am 7. November 2025 kam die Gerichtsurkunde betreffend die gewährte Fristerstreckung (Nachfristansetzung) mit dem postalischen Vermerk "Annahme verweigert" an das Bundesgericht zurück. Am 7. November 2025 schrieb die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, sie habe festgestellt, dass die Gerichtsurkunde aufgrund eines Fehlers bei der Post an das Bundesgericht zurückgesandt worden sei; sie mache explizit geltend, die Annahme nie verweigert zu haben.
Darauf schickte das Bundesgericht die Nachfristansetzungsverfügung erneut. Indes kam auch diese Gerichtsurkunde am 13. November 2025 mit dem postalischen Vermerk "Annahme verweigert" zurück. Mit Schreiben vom 25. November 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie würde Gerichtsurkunden und eingeschriebene Post immer fristgerecht bei der Post Neumünster abholen; die Post sei in der Vergangenheit fälschlicherweise immer wieder davon ausgegangen, dass sie die Annahme von Gerichtsurkunden verweigere.
Die Post erklärte mit Schreiben vom 25. November 2025, die Beschwerdeführerin sei eine häufige Besucherin der Postfiliale Neumünster. In der Vergangenheit sei es vermehrt vorgekommen, dass zahlreiche avisierte Sendungen bei der Filiale zur Abholung für sie bereitgelegen hätten, sie aber bei ihren Besuchen jeweils eine Auswahl an Sendungen getroffen habe, die sie abgeholt hätte, während sie diverse andere Sendungen weiter bei der Filiale habe lagern lassen, obwohl die Post nicht verpflichtet sei, bei Sendungen, welche zur Abholungen avisiert sind, eine solche Wahlmöglichkeit zu gewähren; die Postfiliale habe deshalb der Beschwerdeführerin anfangs Oktober 2025 mitgeteilt, dass sie fortan jeweils alle avisierten Sendungen mitnehmen müsse und die nicht entgegengenommenen Sendungen mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an den Absender retourniert würden.
Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss trotz zweimal mit Gerichtsurkunde versandter Nachfristverfügung, welche ihr am Postschalter auch beide Male vorgelegt wurde, sie aber nicht entgegennehmen wollte, nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist geleistet, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführerin sind zum einen die bislang entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Zum anderen ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres böswilligen Verhaltens und ihrer mutwilligen Prozessführung eine Ordnungsbusse aufzuerlegen (Art. 33 Abs. 2 BGG). Sie generiert bei den kantonalen Instanzen, aber auch beim Bundesgericht - seit der Häufung von Beschwerden ab dem Jahr 2020 wurden bei den verschiedenen bundesgerichtlichen Abteilungen fast 200 Dossiers angelegt - unzählige Verfahren, indem sie alle Akte mit stets analogen Nichtigkeitsbegehren und mit ähnlichen Standardausführungen anficht. Nebst der bisher an den Tag gelegten materiellen Querulanz ist sie nunmehr auch dazu übergegangen, sich die zur Abholung avisierten Sendungen von der Postfiliale vorlegen zu lassen und selektiv nur gewisse davon entgegenzunehmen. Die siebentägige Abholfrist dient dazu, dass nicht bereits für kurzfristige Abwesenheiten eine Vertretung bestellt werden muss, umso mehr als der Empfänger auch ausserhalb von Ferienabwesenheiten an der Empfangsadresse oft nicht anzutreffen sein wird, weil er beispielsweise aufgrund seiner Erwerbsarbeit ausser Haus ist; die Sendung soll diesfalls nicht direkt zurückgesandt, sondern auf der Postfiliale während sieben Tagen für den Empfänger zur Abholung bereitliegen. Indes ist die Abholfrist nicht dazu bestimmt, am Postschalter die avisierten Sendungen durchzuschauen und für jede Sendung individuell über die Entgegennahme oder die Verweigerung oder eine weitere Hinterlegung zu entscheiden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nach Auskunft der Post teils auch Sendungen mitnimmt, ohne dafür zu quittieren, verletzt das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben in grober Weise und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung ihres notorischen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird eine Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli