Art. 42 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning requirements for a federal appeal in enforcement matters; a submission must, within the appeal period, confront the concrete reasoning of the challenged decision in a substantiated manner. A mere abstract criticism of alleged procedural errors or misconduct does not satisfy the duty to reason. Where the appeal is manifestly inadmissible and inadequately reasoned, the Court may refuse entry in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; procedural costs are borne by the unsuccessful party.
5A_88/2026
Urteil vom 11. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 13. Januar 2026 (420 25 231).
In der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. yyy hob das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 21. August 2025 den Pfändungsvollzug vom 4. August 2025 wiedererwägungsweise auf. Am gleichen Tag stellte es eine neue Pfändungsankündigung aus.
Am 29. August 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muss und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 5. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 20. Januar 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 30. Januar 2026 ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2026 ist verspätet.
Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten, und zwar mangels schutzwürdigen Interesses, soweit die Aufhebungsverfügung vom 21. August 2025 angefochten war, mangels Geltendmachung von Verfahrensfehlern, soweit die rektifizierte Pfändungsankündigung angefochten war, und schliesslich deshalb, weil der Bestand und die Vollstreckbarkeit bzw. Fälligkeit einer Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wirft dem Betreibungsamt bloss abstrakt Verfahrensfehler bzw. grob fahrlässiges Verhalten vor.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg