Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Eingabe ist nach ihrem Inhalt und nicht nach ihrer Bezeichnung zu qualifizieren; richtet sie sich gegen die Erwägungen zur Verspätung eines kantonalen Rechtsmittels, ist sie als Beschwerde zu behandeln. Fehlt es indessen an einer hinreichenden rechtlichen Begründung und wird der behauptete rechtserhebliche Sachverhalt nicht substanziiert dargetan, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die appellatorische Darstellung eigener Sicht genügt nicht. Die Kostenfolgen richten sich bei Unterliegen nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_885/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 16. September 2025 (BEZ.2025.64).
Am 13. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 16. September 2025 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Mit einer als "Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist" bezeichneten Eingabe vom 3. Oktober 2025 ist der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gelangt. Am 14. Oktober 2025 hat das Appellationsgericht die Eingabe dem Bundesgericht zur Prüfung übermittelt, ob es sich um eine Beschwerde handeln könnte.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist". Er beantragt die Wiederherstellung sodann auch ausdrücklich. Für ein Fristwiederherstellungsgesuch im appellationsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht nicht zuständig. Allerdings legt der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe dar, sondern er macht geltend, er habe seine Beschwerde fristgerecht eingereicht. Damit wendet er sich gegen die Erwägungen des Appellationsgerichts, das seine Beschwerde als verspätet erachtet hat. Aus diesem Grund ist die Eingabe trotz ihrer Bezeichnung und des Antrags als Beschwerde zu behandeln.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Beschwerde fristgerecht am 5. Juli 2025 an das Betreibungsamt eingereicht. Diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden, da wichtige Angaben gefehlt hätten. Die Beschwerde sei rechtzeitig geschrieben und am letzten Tag der Frist abgeschickt worden.
Mit alldem stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Er hat in seine Beschwerde zwar eine Antwort des Betreibungsamtes integriert, aber er belegt nicht, worauf sich diese Antwort bezieht, d.h. er weist nicht nach, dass er zuvor tatsächlich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2025 erhoben hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er sich dazu an das Betreibungsamt hätte wenden sollen. Die Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde verwies ihn an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Da der Beschwerdeführer den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde am 6. Juni 2025 in Empfang genommen hatte, wäre im Übrigen auch die angebliche Beschwerde vom 5. Juli 2025 verspätet gewesen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg