Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form und gezielt mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen; blosse Wiederholung der eigenen Sicht oder appellatorische Kritik genügt nicht. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip. Wird diese Begründungspflicht offensichtlich verfehlt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5A_888/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Illnau-Effretikon,
Märtplatz 29, Postfach 287, 8307 Effretikon,
Serafe AG,
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Oktober 2025 (PS250270-O/U).
Am 11. April 2025 stellte das Betreibungsamt Illnau-Effretikon in der von der Serafe AG gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2025 Beschwerde. Mit Zirkularbeschluss vom 18. August 2025 wies das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht eine an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wonach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a SchKG), weil das Obergericht eine Stellungnahme von ihm vom März 2025 als verspätet qualifiziert und nicht beachtet habe.
Der Vorwurf bezieht sich offenbar auf die Stellungnahme vom 27. März 2025 an die Serafe AG, die erst erfolgt war, nachdem die Serafe AG den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 3. März 2025) bereits beseitigt hatte. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts (keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht; mangelnde Darlegung, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts falsch sein sollen; aufgrund der Verspätung habe die Eingabe im Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags gar nicht berücksichtigt werden können und es sei nicht ersichtlich, weshalb er welche Einwände nicht bereits in der fristgerechten Eingabe vom 25. Juli 2024 hätte vorbringen können) setzt sich der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise auseinander. Er bringt vor, dass die obergerichtliche Erwägung rein formelhaft sei, wonach sich das Bezirksgericht "ausführlich mit dem Einwand auseinandergesetzt" habe, dass eine Behörde, die über existentielle Forderungen entscheide, sich nicht auf starre Formalien zurückziehen dürfe, und dass angesichts seiner persönlichen Situation ein minimaler Fristspielraum sachgerecht gewesen wäre. All dies genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht und erschöpft sich - was seine persönliche Situation angeht - in einer unzulässigen Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Erwägung sei willkürlich (Art. 9 BV), wonach die Frage von der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden könne, ob die Eidgenossenschaft überhaupt berechtigt sei, Forderungen aus dem öffentlichen Rundfunk geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich dabei um eine vom Obergericht bloss in indirekter Rede wiedergegebene Erwägung des Bezirksgerichts handelt. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht auf seine in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine obere kantonale Aufsichtsbehörde müsse prüfen, ob eine Betreibung auf einem rechtsgültigen öffentlich-rechtlichen Anspruch beruhe und ein vollständiges Abstellen auf die fehlende Zuständigkeit sei willkürlich. Damit schildert der Beschwerdeführer bloss seine Sicht auf die Rechtslage, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern Recht und insbesondere das Willkürverbot verletzt worden sein sollen.
3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zu Art. 68 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und sieht den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) und die Gewissensfreiheit durch die Erwägung verletzt, die Abgabe sei unabhängig von der Berichterstattung der SRG geschuldet.
Wiederum übergeht der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Erwägung des Bezirksgerichts handelt, und das Obergericht insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Es genügt auch in diesem Zusammenhang den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, wenn der Staat Bürger zwinge, bei der aktiven Verbreitung von Falschinformationen mit Beiträgen mitzuwirken, sei zumindest zu prüfen, ob diese gesetzliche Regelung im Einzelfall verhältnismässig angewendet werde, doch sei diese Prüfung vollständig unterblieben.
3.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entgegen seinem Antrag bestehen keine Gründe, um auf die Kostenerhebung zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg