Art. 98, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen. Gegen einen kantonal letztinstanzlichen Massnahmeentscheid können nur Verfassungsrügen erhoben werden; das Bundesgericht prüft bloss klar und detailliert erhobene Rügen. Bloss appellatorische Kritik, pauschale Sachverhaltsbeanstandungen oder nicht auf die tragenden Erwägungen bezogene Vorbringen genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht und führen zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Mit dem sofortigen Sachentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Mangels Erfolgsaussichten entfällt zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
5A_89/2026
Urteil vom 6. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sibylle Burger-Bono,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Januar 2026 (KES 25 1027).
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern einer 2019 geborenen Tochter. Im Zusammenhang mit den Kindesbelangen gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht.
Im Rahmen eines vom Vater eingeleiteten Verfahrens auf Neuregelung der Kindesbelange wies die KESB Bern mit Entscheid vom 13. Juni 2025 die Obhut der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Momentan ist vor dem Obergericht des Kantons Bern diesbezüglich das Beschwerdeverfahren hängig.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 verlangte der Vater beim Obergericht nebst anderem superprovisorisch die Wiederherstellung eines alternierenden Wochenmodells. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Es ordnete indes an, dass im Sinn einer Übergangsphase die Besuche von jeweils vier Stunden fortan unbegleitet stattfinden (einzig noch die Übergaben begleitet).
Mit zwei Eingaben vom 27. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, wobei er auch die aufschiebende Wirkung und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher vorsorglicher Massnahmeentscheid, bei welchem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden kann (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht kann nur klar und detailliert erhobene Rügen prüfen, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Das Obergericht hat die vorsorglichen Massnahmebegehren des Vaters abwiesen mit der Begründung, dass es im Hauptverfahren gerade um die Frage der (alternierenden oder alleinigen) Obhut gehe und der betreffende Entscheid nicht im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeentscheides vorweggenommen werden dürfe, zumal die vom Vater behauptete Kindeswohlgefährdung nicht im Ansatz ersichtlich sei und auch nicht aus dem kinderpsychologischen Gutachten hervorgehe. Was sodann das von der KESB angeordnete begleitete Besuchsrecht von jeweils vier Stunden anbelange, lege der Vater nicht dar, dass und weshalb die Kontakte nicht zustande gekommen seien; er gebe einfach pauschal den Behörden die Schuld, aber den Akten lasse sich entnehmen, dass er gegenüber der Beiständin klar gemacht habe, dass er keine Besuche im Rahmen dieses Settings wolle, weshalb diese an ihm selbst gescheitert seien. Indes sei das Gutachten inzwischen abgeschlossen und es bestehe kein Anlass mehr, dass die Besuche weiterhin begleitet stattfinden würden. Weil sich der Vater und das Kind jedoch lange nicht mehr gesehen hätten und sich aufgrund des väterlichen Verhaltens ungewöhnliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts ergeben hätten, seien die Besuche vorerst weiterhin auf vier Stunden zu beschränken. Zudem hätten die Übergaben zur Stabilisierung der Situation noch begleitet stattzufinden, nachdem er sich in der Vergangenheit nicht an Vereinbarungen und Termine habe halten können.
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt in appellatorischer Weise aus eigener Sicht schildert, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Auf S. 9 der Beschwerde macht er zwar eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, aber die dortigen Ausführungen beziehen sich nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Entscheides, sondern auf andere Dinge, wenn er behauptet, die polizeiliche Intervention vom 3. Juni 2024 sei ohne Auftrag gewesen u.ä.m. Abstrakt bleibt schliesslich auch die Behauptung, sein Verhalten sei willkürlich gewürdigt worden.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, bleiben seine Ausführungen ebenfalls unsubstanziiert, indem er einfach festhält, es hätten Unterlagen gefehlt bzw. es sei nicht die gesamte Dokumentation berücksichtigt worden. Damit ist keine Gehörsverletzung dargetan.
In der Sache selbst wird in rechtlicher Hinsicht namentlich eine willkürliche Belassung des Status quo, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, eine Verletzung des Rechtes auf Familienleben und eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gerügt. Indes bleiben auch diese Rügen - soweit sie isoliert geltend gemacht werden können, was namentlich für den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zutrifft (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1; 140 II 194 E. 5.8.2) - abstrakt und unsubstanziiert, indem keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt und nicht greifbar wird, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli