5A_892/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Menziken,
Hauptstrasse 44, Postfach, 5737 Menziken,
B.________ GmbH.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 29. September 2025 (KBE.2025.48).
Erwägungen:
1.
Die B.________ GmbH betreibt die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 25. April 2025 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Menziken).
Am 2. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Betreibung. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 wies das Bezirksgericht Kulm die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 29. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 21. November 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 4. Dezember 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg