Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; appeal against a cantonal dismissal for mootness in placement proceedings is limited to the question whether the lower court lawfully terminated the case. Once the contested measure has been replaced by a new administrative basis, the merits of the original measure fall outside the object of the appeal; objections to the substantive prerequisites of the measure must be raised in the new remedy against the replacing decision. The Federal Supreme Court may refrain from levying costs under Art. 66 Abs. 1 BGG where the circumstances so justify.
5A_900/2022
Urteil vom 30. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Oktober 2022 (3H 22 81).
Am 17. September 2022 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik C.________ untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 28. September 2022 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht. Dieses erklärte die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 als gegenstandslos, nachdem zwischenzeitlich am 24. Oktober 2022 die KESB Luzern-Land die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hatte. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2022 an das Bundesgericht mit dem Begehren, alle Massnahmen und deren Folgen seien für nichtig zu erklären.
Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens, nachdem die beschwerdeweise angefochtene ärztliche fürsorgerische Unterbringung durch eine seitens der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbringung ersetzt und deshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden war.
Anfechtungsgegenstand bildet mithin einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abschreiben durfte oder ob sie dabei Recht verletzt hat; soweit mehr oder anderes thematisiert wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht mehr geistig krank und es habe nie eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Damit äussert er sich nicht zur Frage der Gegenstandslosigkeit, sondern zur Sache selbst, die jedoch nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. Vielmehr beruht die fürsorgerische Unterbringung nunmehr auf dem Entscheid der KESB vom 24. Oktober 2022 und diesbezüglich steht bzw. stand ein neuer Rechtsmittelzug offen, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung äussern kann.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli