Art. 32 Abs. 2 BGG; mootness of a complaint alleging legal denial or delay once the cantonal authority renders its decision. If the complained-of inaction ceases through a subsequent decision, the federal proceedings are to be struck off. Costs are determined summarily under Art. 71 BGG in conjunction with Art. 72 BZP on the basis of the circumstances before mootness; the court primarily considers the probable outcome of the dispute without conducting a full merits review. Where the complaint would likely have been dismissed, the costs are imposed on the complainant under Art. 66 Abs. 1 BGG. Art. 94 in conjunction with Art. 75 BGG limits the scope to the complained-of cantonal delay or denial.
5A_910/2025
Verfügung vom 3. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach 3569,
6002 Luzern,
Beschwerdegegner,
Kilian Emmenegger,
Bezirksgericht Kriens, Villastrasse 1, 6010 Kriens.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ausstand),
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (2K 25 17).
Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer in mehreren Betreibungen. In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens eine Klage nach Art. 85a SchKG (Verfahren 1B2 24 11) und Beschwerde nach Art. 17 SchKG (Verfahren 2E2 25 76). Das Klageverfahren wird von Bezirksrichter Michael Günter geführt und das Beschwerdeverfahren von Bezirksrichter Kilian Emmenegger. Mit Eingabe vom 18. August 2025 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der beiden Bezirksrichter. Mit Entscheid vom 21. August 2021 (recte: 2025) wies das Bezirksgericht die Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1E2 25 61 / 2E2 25 106).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhoben, das das Verfahren zunächst einzig unter der Verfahrensnummer 2C 25 87 geführt hat. Am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer weitere Anträge gestellt. Ebenfalls am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat er beim Bundesgericht im Rahmen eines bereits hängigen Rechtsverweigerungsverfahrens (5A_680/2025) unter anderem Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht in Bezug auf seine den Ausstand betreffende Beschwerde geltend gemacht. Das Bundesgericht hat die Verfahren 5A_910/2025 (betreffend das bezirksgerichtliche Ausstandsverfahren 2E2 25 106) und 5D_51/2025 (betreffend das bezirksgerichtliche Ausstandsverfahren 1E2 25 61) eröffnet. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Kantonsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Am 28. Oktober 2025 hat sich das Kantonsgericht mit einer Anfrage zu den Verfahrensnummern an das Bundesgericht gewandt, die das Bundesgericht am 30. Oktober 2025 beantwortet hat. Der Beschwerdeführer ist mit einer Kopie bedient worden. Am 4. November 2025 hat das Kantonsgericht mitgeteilt, dass es unter der Verfahrensnummer 2C 25 87 die Beschwerde betreffend den Ausstand von Bezirksrichter Günter (1E2 25 61) und unter der Verfahrensnummer 2K 25 17 die Beschwerde betreffend den Ausstand von Bezirksrichter Emmenegger (2E2 25 106) führe. Am 14. November 2025 hat das Kantonsgericht in diesen beiden Verfahren seine Entscheide gefällt. Am gleichen Tag hat es unter Hinweis auf diese beiden Entscheide auf weitergehende Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 18. November 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist angesetzt bis zum 1. Dezember 2025, um zur vom Bundesgericht in Aussicht genommenen Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (inklusive Kostenfolgen) bzw. zur Eingabe des Kantonsgerichts vom 14. November 2025 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht abgeholt und er hat keine Stellungnahme eingereicht.
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung von Verfügungen des Bundesgerichts rechnen. Die Post hat den Beschwerdeführer am 19. November 2025 eingeladen, die Verfügung vom 18. November 2025 abzuholen. Die Verfügung gilt somit als am 26. November 2025 zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die behauptete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch das Kantonsgericht im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2K 25 17. Insbesondere sind Vorwürfe gegen das Bezirksgericht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache durch das Kantonsgericht wird das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren gegenstandslos. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
Angesichts der Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens von knapp über zwei Monaten wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen. Dies betrifft auch die im kantonsgerichtlichen Verfahren gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung, die das Kantonsgericht mit dem Entscheid vom 14. November 2025 hat gegenstandslos werden lassen. Das bezirksgerichtliche Hauptverfahren (2E2 25 76) ist seit dem 14. Juli 2025 auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert. Folglich war es bei summarischer Prüfung nicht besonders dringlich, über den Ausstand von Bezirksrichter Emmenegger und die prozessualen Anträge zu befinden.
Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Verfahren 5A_910/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien, Bezirksrichter Emmenegger, der B.________ AG und dem Betreibungsamt Kriens mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg