Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung im Bundesgericht: Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form und anhand der für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder eine Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügen nicht. Soweit die Vorbringen sich nicht mit der tragenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Befreiung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG kann ausnahmsweise gewährt werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.
5A_915/2022
Urteil vom 5. Dezember 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 8. November 2022 (SCBES.2022.81).
Am 4. November 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde, die sich unter anderem auf einen Pfändungsvollzug bezog. Mit Urteil vom 8. November 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. November 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer rüge gar keinen Fehler des Betreibungsamtes, sondern er beanstande die vorangegangenen Verfahren, in denen über die betriebenen Forderungen entschieden worden sei. Die Forderungen könnten jedoch nicht mehr mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bestritten werden.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Amthäuser Olten und Solothurn wegen der schlechten Luft verlassen müssen und dadurch eine Frist verpasst, bei den Zahlungsbegehren, auf die sich die Pfändung stütze, sei geschummelt worden (gefälschte Unterschriften und gestohlene Abholungseinladungen), weshalb er keine Beschwerde habe erheben können, und er verlangt Schutz vor illegaler Diskriminierung. Damit stellt er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, worauf nicht eingegangen werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht er nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen möchte, ist das Gesuch damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg