Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint against a non-entry decision. The Federal Supreme Court examines only duly reasoned complaints that engage with the decisive considerations of the challenged decision. Where the appellant merely reiterates his own version of the facts or attacks the alleged substantive incorrectness of a judgment without dealing with the actual non-entry reasoning, the complaint is manifestly insufficiently reasoned and the Court does not enter into it. Under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, such lack of reasoning justifies summary non-entry by the presiding judge. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG in light of the circumstances.
5A_92/2026
Urteil vom 6. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Revision (Erbschein, Personenstand),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2026 (RY250013-O/U).
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_825/2025 vom 26. September 2025 verwiesen werden.
In Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2025 betreffend Ungültigkeit eines Erbscheins reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 ein Revisionsgesuch ein. Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 trat das Obergericht darauf nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer mache keine Revisionsgründe geltend, sondern behaupte lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 15. Dezember 2025.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, sein Personenstand müsse korrigiert werden. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Kernerwägung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses ist, dass mit der Revision keine materielle Unrichtigkeit eines Urteils geltend gemacht werden kann.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerichtet auseinander, sondern er behauptet, dies sei faustdick gelogen und seine Revision sei offensichtlich begründet, denn seine Mutter sei nicht gestorben, sondern mit seinem Vater verheiratet und gemäss seiner Einsprache müsse im parallelen Verfahren das Verwaltungsgericht den gefälschten Grabstein entfernen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli