Non-entry on insufficiently reasoned enforcement complaint

5A_929/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal against a cantonal supervisory decision concerning a pledge order over a co-ownership share in real estate. It held that the appellant failed to engage with the decisive reasoning and did not substantiate any violation of federal or constitutional law. The court also found the filing abusive because it served only to delay enforcement. Free legal aid was refused for lack of prospects of success, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen; Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert vorzubringen. Bleibt die Begründung ungenügend, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Missbräuchliche, bloss verzögernde Eingaben rechtfertigen ebenfalls Nichteintreten. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_929/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsverfügung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung betreffend einen Gesamteigentumsanteil an einem Grundstück abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, gemäss Pfändungsverfügung habe bei der (trotz Pfändungsanzeige anlässlich der Pfändung abwesenden) Beschwerdeführerin kein pfändbares Einkommen festgestellt werden können, die Pfändung des Gesamteigentumsanteils an einem (bereits in einem vorausgegangenen Pfändungsverfahren eingepfändeten) Grundstück sei daher zu Recht erfolgt, die Möglichkeit einer eventuellen Pfändung eines Oldtimers werde vom Betreibungsamt noch abgeklärt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementpledge orderadmissibilityreasoning requirementabuse of processlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the cantonal authority's reasoning in a comprehensible way and did not show, with sufficient specificity, how the decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must identify, in a concise manner, which legal rules were violated and why, and constitutional grievances must be expressly raised and substantiated by reference to the challenged decision. Those requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was abusive under Art. 42(7) BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court found the filing to be used solely to delay enforcement and therefore abusive.

Extrahierte Begründung

The appellant was again litigating only to delay compulsory enforcement, which justified treating the appeal as abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal had no prospects of success, free legal aid had to be denied.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires sufficient prospects of success, which were absent here.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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