Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Rügen ausserhalb des zulässigen Anfechtungsgegenstandes vermögen die Begründungspflicht nicht zu ersetzen. Ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bei von Anfang an fehlender Erfolgsaussicht entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG.
5A_936/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beistandswechsel,
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2025 (PQ250062-O/U).
Die Parteien sind die Eltern eines 2020 geborenen Sohnes, für welchen ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist.
Die KESB Zürich übernahm mit Beschluss vom 9. Januar 2024 die Beistandschaft von der KESB Dübendorf und mit weiterem Beschluss vom 17. Oktober 2024 ernannte sie infolge Stellenwechsels eine neue Beiständin. Die KESB Dübendorf genehmigte mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 den Schlussbericht des früheren Beistandes.
Mit E-Mail vom 25. August 2025 verlangte der Beschwerdeführer bei der KESB Zürich Akteneinsicht, die ihm gleichentags gewährt wurde.
Am 26. August 2025 erhob er beim Bezirksrat Zürich Beschwerde gegen "Massnahmen und Entscheide der KESB Zürich sowie ihrer Vorgängerbehörden KESB Dübendorf und KESB Uster", in welcher er verlangte, der Beschluss vom 9. Januar 2024 und alle Folgebeschlüsse seien aufzuheben und die KESB Zürich sei zu verpflichten, einen Rückführungsplan zur Reintegration des Kindes im Elternhaus zu erstellen. Mit Beschluss vom 4. September 2025 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, diese richte sich inhaltlich nicht gegen einen konkreten KESB-Entscheid.
Sodann erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2025 weitere Beschwerden gegen den Beschluss der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024 und gegen den Beschluss der KESB Zürich vom 17. Oktober 2024. Der Bezirksrat Zürich trat darauf mit Beschluss vom 26. September 2025 mangels Zuständigkeit (betreffend den Beschluss der KESB Dübendorf) bzw. mangels genügender Auseinandersetzung mit den Erwägungen (betreffend den Beschluss der KESB Zürich) nicht ein.
Mit Eingaben vom 6. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit zahlreichen materiellen Anliegen an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 28. Oktober 2025 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Mit Eingaben vom 30. Oktober 2025 und 4. November 2025 an das Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung durch das Obergericht mit der Anweisung, dass dieses sämtliche Rügen und Beweisanträge, die Gehörsverletzungen sowie die Anträge auf ein Gutachten und unentgeltliche Rechtspflege neu prüfe. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Gehörs- und andere Verfassungsrügen und wirft dem Obergericht zusammengefasst vor, all seine Anträge und Anliegen nicht geprüft zu haben. Die materielle Frage der Rückplatzierung des Kindes - wofür der Beschwerdeführer zuerst mit konkreten Anträgen an die KESB gelangen müsste - stand und steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Daran ändert die Aussage nichts, formell gehe es zwar um einen Beistandswechsel, aber dieser sei untrennbar mit der seit über fünf Jahren andauernden Fremdplatzierung des Kindes verbunden. Der Beschwerdeführer legt bezogen auf den möglichen Anfechtungsgegenstand nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll, und solches wäre auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli