Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 75 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; when an appeal does not specifically engage with the decisive reasoning of the challenged decision, it is not sufficiently reasoned and is inadmissible. Unsupported allegations of bias or sovereign-citizen-type assertions do not cure the defect. The Federal Court reviews only the decision properly brought before it; criticism of other acts is outside the object of appeal. In such cases, the presiding judge may decline to enter in simplified procedure. Costs follow the outcome and are imposed on the losing party (consid. 2–4).
5A_97/2025
Urteil vom 7. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht March,
Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen,
Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen,
Gegenstand
Anordnung der Versteigerung eines Liquidationsanteils an Gesamteigentum,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Januar 2025 (BEK 2024 200).
Mit Verfügung vom 28. November 2024 ordnete das Bezirksgericht March gestützt auf Art. 10 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) an, den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gesamteigentum an der Liegenschaft Nr. xxx Plan yy U.________ zu versteigern.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Richter am Bezirks- und am Kantonsgericht seien befangen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sie persönliche Interessen an der Entscheidung hätten. Sie könnten in früheren Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten involviert gewesen sein. Die enge berufliche und private Verbindung zu einer der Parteien oder zu den involvierten Beamten könnte die Unparteilichkeit beeinträchtigen. Es gebe Anzeichen, dass die Richter bereits vor der Entscheidung eine vorgefasste Meinung gehabt hätten.
Der Beschwerdeführer belegt keine dieser Verdächtigungen. Es handelt sich um haltlose Unterstellungen.
3.2. Der Beschwerdeführer verlangt den Nachweis der verfassungsgemässen Legitimation der involvierten Beamten. Auf solche Anliegen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig, Disziplinarmassnahmen gegen nicht näher bezeichnete "Verantwortliche" zu treffen.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Bezirksgerichts kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Anfechtungsobjekt ist einzig die Verfügung des Kantonsgerichts (Art. 75 BGG). Auch zukünftige Verfügungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im Hinblick auf die kantonsgerichtliche Verfügung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerde damit begründet, dass er keine kriminellen Organisationen unterstütze, geschweige denn sich dazu nötigen oder erpressen lasse. Diese Argumentation sei ignoriert worden. Die Ablehnung der Beschwerde sei willkürlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die von ihm genannte Argumentation eine genügende Begründung hätte darstellen sollen.
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg