Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids betreffend Anordnung eines Gutachtens. Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG substanziiert dargetan werden. Dies setzt eine auf den angefochtenen Entscheid bezogene, hinreichend begründete Darlegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils voraus. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein erst vor Bundesgericht nachgeschobenes Vorbringen vermag die fehlende Begründung vor der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu ersetzen (consid. 2-4).
5A_986/2025
Urteil vom 20. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental,
Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.
Gegenstand
Anordnung eines Gutachtens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. November 2025 (KES 25 869).
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 2014 geborenen Sohnes.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulleiterinnen der Primarschule vom 17. März 2025 eröffnete die KESB Emmental ein Kindesschutzverfahren und beauftragte den Regionalen Sozialdienst mit der Abklärung der Situation. Mit Zwischenbericht vom 10. Juli 2025 empfahl dieser die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gab die KESB mit Entscheid vom 17. September 2025 ein entsprechendes Gutachten in Auftrag.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2025 mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG/BE nicht ein.
Mit Beschwerde vom 13. November 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheides und die sofortige Suspendierung der angeordneten Begutachtung bis alle Fehler, Widersprüche und Unregelmässigkeiten in den Akten geklärt und die von der KESB und den beteiligten Institutionen begangenen Verfahrens-, Dokumentations- und Neutralisationsverstösse geklärt seien. Mit weiterer Eingabe vom 15. November 2025 hielt sie fest, die Beschwerde vom 13. November 2025 sei nicht weiter zu beachten und die Eingabe vom 15. November 2025 stelle die neue Beschwerde dar; darin wird die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, die Feststellung einer Gehörsverletzung und einer Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie die Rückweisung der Sache an die KESB oder an die Vorinstanz zur neuen und unvoreingenommenen Beurteilung verlangt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sohn werde in der Schule physisch und psychisch misshandelt und die Meldungen der Schule würden eine grosse Anzahl falscher Tatsachen enthalten, welche sie widerlegen könne, und es hätten sich in der Folge zahlreiche Verfahrensfehler ereignet. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Am 17. November 2025 reichte sie eine weitere Eingabe nach, in welcher sie geltend macht, das Obergericht sei zu Unrecht von einem fehlenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen, wobei sie diesbezüglich verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt erachtet.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Kindesschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Weil dieser das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Eine solche Darlegung erfolgt nicht, weshalb die Beschwerde bereits daran scheitert.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand könnte deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine solche Darlegung kann sinngemäss im Nachtrag vom 17. November 2025 erblickt werden, in welchem die Beschwerdeführerin geltend macht, der Nachteil ergebe sich daraus, dass das angeordnete Gutachten tief in ihre Privatsphäre eingreife und Monate dauern werde. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei aber, dass sie den Nachteil als Beschwerdeeintretensvoraussetzung bereits vor Obergericht hätte darlegen müssen. Dass sie dies getan hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Deshalb bleibt unbegründet, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli