Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiently reasoned appeal and non-entry in simplified proceedings. A civil-law appeal must, in targeted confrontation with the decisive reasoning of the challenged decision, show which rights or legal norms were violated; mere repetition of allegations or general criticism is insufficient. If the submission manifestly fails to satisfy the reasoning requirement, the President may refuse entry in simplified procedure. A request for legal aid must also be denied where the appeal was prospectless from the outset. Court costs follow the outcome and are borne by the unsuccessful appellant.
5A_994/2025
Urteil vom 26. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Betreibungsamt St. Gallen,
Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
B.________ AG.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens (Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist),
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 10. November 2025 (AB.2025.59-AS).
Der Beschwerdeführer wird von der B.________ AG betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Gallen). Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 nicht ein (Verfahren AB.2024.55-AS).
Am 24. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Eingabe ein, die es als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens AB.2024.55-AS entgegennahm. Mit Zirkulationsentscheid vom 10. November 2025 wies es das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer gehe offenbar von einem Wiederaufnahmegrund (d.h. Revisionsgrund) aufgrund seiner Strafanzeige gegen die Gläubigerin aus. Unter Verweis auf das einschlägige kantonale Prozessrecht hat das Kantonsgericht erwogen, es lägen weder ein Prozessbetrug noch ein Irrtum über entscheidende Tatsachen noch neue Tatsachen oder Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer richte sich mit seiner Strafanzeige offenbar erneut gegen den Bestand der Forderung. Für die inhaltliche Prüfung der Forderung seien das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wirft er der Gläubigerin Betrug vor und er erhebt auch Vorwürfe gegen eine Krankenkasse, die ihn in den Konkurs getrieben habe. Zudem bringt er vor, über das Kreisgericht müsse man keine Worte verlieren und es sei bedenklich, was in St. Gallen als Rechtsprechung durchgehe.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg