Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113, Art. 116, Art. 106 Abs. 2 and Art. 117 BGG; subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a case below the value threshold. Where the ordinary civil appeal is excluded, the Federal Court reviews only alleged violations of constitutional rights and applies the strict duty of reasoned pleading. The appellant must specifically engage with the challenged decision and show, by substantiated arguments, how constitutional rights were violated; general, wide-ranging or purely factual assertions are insufficient. If this requirement is not met, the complaint is manifestly inadmissible and non-entry is ordered in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Cost allocation follows the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5D_106/2022
Urteil vom 4. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220099-O/U).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 schrieb das Bezirksgericht Bülach ein vom der Steuerbehörde für Fr. 208.10 (direkte Bundessteuer 2014) eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren zufolge Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen.
Auf die hiergegen vom Schuldner erhobene Beschwerde mit dem Begehren, die Rechtsöffnungsbegehren seien alle abzuweisen und es sei ihm das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2022 nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zusammengefasst verlangt er die Ausrichtung von Rentenleistungen und die Anweisung des Steueramtes, die staatlich enteigneten und leergeräumten Bankkonten wieder zugänglich zu machen.
Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss betreffend eine Rechtsöffnungssache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern vielmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich ist mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind.
In seiner weitschweifigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern mit diesem verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären (langwierige Äusserungen zur Geschichte seiner Firma; Behaupten von systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, indem er keine Steuerschulden habe und der Staat es sich zur Aufgabe gemacht habe, ihn lebenslang zu verfolgen und in Schuldknechtschaft zu treiben).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli